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Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

03.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13223

Ab dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die so genannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.

Die Inflationsausgleichsprämie sei Teil des dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022, so die Bundesregierung. Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie sei das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz". Es wurde laut Regierung am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.

Der Begünstigungszeitraum ist laut Regierung zeitlich befristet: Vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. Dieser "großzügige Zeitraum" solle Arbeitgebern Flexibilität geben.

In diesem Zeitraum seien Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierbei handele es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

Die Inflationsausgleichsprämie müsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, betont die Bundesregierung. Jeder Arbeitgeber könne die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Es genüge, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Zudem werde die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handele es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, betont die Regierung. Die im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz in § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sehe keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.

Bundesregierung, PM vom 01.11.2022

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