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Höhere Beiträge für Krankenversicherung?
Grenzen für Sozialabgaben sollen ab 2025 steigen: Ein Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) deutet auf signikant steigende Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung ab 2025 hin. Dann würden die Sozialabgaben ab dem 1.Januar 2025 deutlich steigen mit der Folge, dass Arbeitnehmer weniger Netto von ihrem Bruttogehalt haben nund für Arbeitgeber weitere Kosten pro Arbeitnehmer entstehen
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden normalerweise jährlich angepasst, doch dieses Mal soll die Erhöhung deutlich stärker ausfallen als in den Vorjahren. Laut derzeitigem Entwurf sollen die Grenzen in der Krankenversicherung um monatlich 337,50 Euro auf 5.512 Euro und in der Rentenversicherung um 600 Euro im Monat (Ost) und 500 Euro (West) auf einheitlich 8.050 Euro steigen.
Gesetzliche Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro auf 5.512,50 Euro monatlich geplant. Liegt also das monatliche Gehalt über dieser Grenze, sind auf weitere 337,50 Euro Gehalt im Monat zusätzlich Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Wer im Monat 5.300 Euro brutto erhält, muss dann auf das volle Monatsgehalt GKV-Beiträge zahlen. Bisher bestand nur eine Beitragszahlungspflicht bis maximal 5.175 Euro Gehalt. Das ergäbe pro Monat ungefähr 10 Euro zusätzlichen GKV-Beitrag.
Gleichzeitig soll die so genannte Versicherungspflichtgrenze steigen, und zwar von monatlich 5.775 Euro brutto (in 2024) auf 6.150 Euro brutto monatlich (73.800 Euro Jahresbetrag). Die Versicherungspflichtgrenze ist die Grenze, ab der Arbeitnehmer freiwillig von der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtversicherung in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln können.
Private Krankenversicherung
Ab dem 1. Januar 2025 haben auch zahlreiche private Krankenversicherer angekündigt, ihre Prämien um durchschnittlich 18 Prozent anzuheben. Diese Preiserhöhungen betreffen etwa zwei Drittel der rund 8,7 Millionen privat Vollversicherten in Deutschland. In Einzelfällen werden auch Steigerungen von mehr als 30 Prozent erwartet.
Tipps zur Vorgehensweise
Werden die geplanten Änderungen ab 2025 umgesetzt, sollten Arbeitnehmer aufgrund der angekündigten Änderungen in der GKV und in der PKV sorgsam prüfen, ob sie Änderungen ihres Krankenversicherungsschutzes ab 2025 vornehmen: Bei Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Wechsel in eine günstigere gesetzliche Krankenkasse ratsam sein. Dabei ist darauf zu achten, dass Leistungsangebot und Kosten individuell passen. Finanztest erstellt regelmäßig Übersichten zu den verschiedenen GKVAnbietern und den Kosten. Wer privat krankenversichert und unter 55 Jahren ist, kann die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze zum 1. Januar 2025 nutzen, um aus der PKV in die GKV zu wechseln. Liegt das Bruttogehalt ab dem 1. Januar 2025 unter der neuen angehobenen Versicherungspflichtgrenze von 6.150 Euro monatlich, erfolgt bei den unter 55 Jahre alten, privat krankenversicherten Arbeitnehmern automatisch eine Einstufung in die GKV, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen.
Wer bislang privat krankenversichert ist, oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (73.800 Euro ab 2025) verdient und in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln möchte, kann mit vorübergehender Teilzeittätigkeit unter die Versicherungspflichtgrenze kommen. Dafür ist es notwendig, mehr als drei Monate ein Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze zu erhalten und aufs Jahr gerechnet unter die
Grenze zu fallen. Wer demgegenüber durch die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig würde, aber in der PKV bleiben möchte, kann dies nur durch eine Anhebung seines Gehalts erreichen.
Achtung
Ein Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die Familienversicherung der GKV durch Absenken einer Altersrente auf eine Teilrente wird voraussichtlich ab Januar 2025 ausgeschlossen sein. Dies ergibt sich aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG).
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