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Heimlich, still und leise

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 17.11.2022

Durch das am 14.09.2022 beschlossene Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber - weitgehend unbemerkt und gut getarnt unter über einhundert verschiedenen Neuregelungen - drastische Verschärfungen bei der Wertermittlung von Immobilien im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Wirkung ab dem 01.01.2023 umgesetzt.

Bei Wohnhäusern und Eigentumswohnungen kann der Anstieg bei bis zu 30 Prozent liegen, bei (teil-) gewerblich genutzten Immobilien droht möglicherweise sogar eine Verdopplung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, so die Schätzung des Eigentümerverbands Haus & Grund Deutschland. Die Änderungen betreffen auch die bislang im Ertragswertverfahren zu bewertenden Mietwohngrundstücke.

Die dramatischen und von vielen bislang nicht wahrgenommenen Steuererhöhungen begründen die Gefahr, dass Erben von Immobilien oder Personen, die zu Lebzeiten durch Schenkung Immobilien erlangt haben, diese veräußern müssen, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu zahlen. Die massiven Steuererhöhungen beruhen vor allem darauf, dass mit dem Jahressteuergesetz 2022 zwar die für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Immobilienwerte deutlich in Richtung Verkehrswert der Immobilie angehoben werden, nicht jedoch die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Immobilienbesitzer, die im nächsten Jahr eine Immobilie schenkweise übertragen möchten oder die durch die Neuregelung ein Problem bekommen, sollten prüfen, ob sie aus steuerlichen Gründen die Übertragung nicht bereits in 2022 vornehmen.

Der Bund der Steuerzahler hat seit langem und begleitend zu den Änderungen in der Immobilienbewertung die entsprechende Anpassung der Freibeträge im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer gefordert. Diese ist zuletzt zum 01.01.2009 erfolgt und bereits aufgrund der seit diesem Zeitpunkt eingetretenen Wertsteigerungen im Immobilienbereich überfällig. Mit den ab dem 01.01.2023 eintretenden Änderungen der Besteuerung von Immobilienvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Anpassung nach unserer Auffassung unverzichtbar und muss aus Gründen der Steuergerechtigkeit auch die besondere Situation von Hochpreisregionen im Immobilienbereich (Beispiel Köln) angemessen berücksichtigen.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob angesichts der Privilegierung des Betriebsvermögens in der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch eine entsprechende Privilegierung im Immobilienbereich aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig ist, zumindest in denjenigen Fällen, in denen der Eigentümer sozialverträglich und langfristig günstigen Wohnraum zur Verfügung stellt.

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