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Haustierkosten: Zum Teil steuerlich absetzbar

16.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/steuer/aktuell/12730-haustierkosten

Gewisse Kosten, die ein Haustier verursacht, können bei der Steuer in Ansatz gebracht werden. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

Betrachtet auf die Lebenszeit des Tieres koste ein Hund rund 17.000 Euro, eine Katze 10.000 Euro und ein Hase 720 Euro. Den größten Teil davon müsse der Besitzer selbst tragen. Denn die Anschaffung und Haltung eines Haustieres zähle zu den privaten Lebenshaltungskosten. Somit seien die Ausgaben für das tägliche Tierfutter, den Tierarzt und für Zubehör steuerlich nicht begünstigt. Auch die mancherorts verpflichtende Hundesteuer gehöre dazu.

Dennoch biete das Einkommensteuergesetz im Rahmen von Handwerkerleistungen, Sonderausgaben und haushaltsnahen Dienstleistungen für jeden Tierbesitzer Möglichkeiten, einen Teil der privaten Ausgaben für das Haustier in die Steuererklärung einzutragen, so die Lohnsteuerhilfe weiter.

Wer sich zum Beispiel in seinem Garten extra einen Teich für seine Fische vom Fachmann anlegen lässt, könne zwar nicht die Materialkosten, jedoch den Arbeitslohn, die Maschinenkosten und die Anfahrtskosten zu 20 Prozent, bis maximal 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehen lassen. Auch das Anbringen des Katzenschutzgitters am Balkon oder die Katzenklappe an der Haustüre vom Schreiner ließen sich als Handwerkerkosten geltend machen, so die Lohnsteuerhilfe.

Auch der "tierische" Anteil an einer normalen Haftplicht oder die Beiträge für eine Tierhaftpflichtversicherung seien absetzbar, nämlich als Sonderausgaben. Sie würden im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.

Kommt der mobile Hundefriseur ins Haus, könnten die Kosten fürs Waschen, Schneiden und Legen als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Das gelte prinzipiell für alle Leistungen von Dritten, die im Haushalt des Tieres erbracht werden. So gebe es zum Beispiel für die Urlaubsbetreuung eines Haustieres einen Steuerbonus von 20 Prozent bis maximal 4.000 Euro. Materialkosten wie das Katzenfutter oder die Katzenstreu seien hier allerdings ebenfalls ausgenommen. Nur Anfahrt und Arbeitszeit könnten geltend gemacht werden. Aber auch der Hundesitter, der den Hund täglich zum Gassigehen von zu Hause abholt und wieder zurückbringt, zähle zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Absetzbar seien auch die Kosten eines Hundetrainers, sofern dieser nach Hause zum Hund kommt.

Damit das Finanzamt die Ausgaben für die Haustiere akzeptiert, seien unbare Bezahlung und Rechnungen notwendig, erinnert die Lohnsteuerhilfe. Da nur Gewerbetreibende berechtigt sind, Rechnungen zu erstellen, müsse der Dienstleister, zum Beispiel fürs Hundesitting, sein Business angemeldet haben. Wenn also nur die Nachbarin regelmäßig vorbeischaut und/oder das Tier während des Urlaubs betreut, würden die Ausgleichzahlungen für ihre Dienste, selbst bei Überweisung, nicht anerkannt.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 13.07.2021

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