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Haushalt: Kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumen geführt werden

04.08.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18807

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen sind nach § 35a Einkommensteuergesetz steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass tatsächlich ein Haushalt geführt wird, ohne dass ein solcher voraussetzen würde, dass für die Nutzung der Räume eine Gegenleistung (zum Beispiel in Form von Miete) erbracht wurde. Über ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) berichtet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz e.V.

In dem Fall ging es laut BdSt um einen Steuerzahler, der im Haus der Mutter einen eigenen Haushalt im Dachgeschoss führte und eine Nutzungsvergütung zahlte. Der Steuerzahler beauftragte einen Handwerker für Arbeiten am Dach. Die Rechnung des Dachdeckers wurde per Banküberweisung bezahlt und in der Steuererklärung angegeben.

Finanzamt und Finanzgericht berücksichtigten die Kosten nicht, da unter anderem durch die Reparaturen das gesamte Dach verbessert wurde, was auch dem übrigen Haus zugutekomme. Jedoch kommt es nach Ansicht des BFH nicht darauf an, dass der Steuerzahler zur Dachsanierung nicht verpflichtet war. Vielmehr spiele es eine Rolle, dass die Leistungen im Haushalt des Steuerzahlers erbracht wurden.

Dies liege in diesem Fall durch das Bewohnen der Dachgeschosswohnung vor. Auch hätte der Steuerzahler keine Nutzungsvergütung zahlen müssen und es wäre dennoch zu einer Anerkennung der Handwerkerleistungen gekommen. Der BFH hat laut BdSt klargestellt, dass zu einem Haushalt auch unentgeltlich überlassene Räume gehören. Die Dachsanierung hätte der Mutter auch geschenkt oder im Rahmen einer sonstigen Verpflichtung erbracht werden können und vom Finanzamt nicht als Steuervergünstigung versagt werden dürfen, da der Steuerzahler die Dachsanierung selbst getragen und den Betrag überwiesen hat.

Somit stehe ein neuer Grundsatz fest, konstatiert der BdSt: Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen werde gewährt, wenn ein Haushalt auch ohne besonderes Nutzungsrecht des Steuerzahlers tatsächlich geführt wird, ohne dass hierfür zwingend eine Gegenleistung, wie zum Beispiel Mietzahlungen, vorliegen müssen. Sind die Voraussetzungen generell erfüllt, könne die Steuerermäßigung auch dann erfolgen, wenn sich der Steuerzahler gegenüber einem Dritten zur Übernahme der Handwerkerkosten verpflichtet hat.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 04.08.2023 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.04.2023, VI R 23/21

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