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Laut Rechtsgutachten von Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen und Prof. Dr. Marcel Krumm gibt es keine juristischen Hürden bei der Einführung von differenzierten Hebesätzen. (Symbolbild)
© AdobeStock/Phanphen

Gutachten zu differenzierten Hebesätzen stützt BdSt-Position

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 04.09.2024, Philipp Sprengel

Das Landesfinanzministerium hat am 2. September 2024 ein Gutachten veröffentlicht, welches darlegt, dass unterschiedlich hohe Hebesätze für Wohn- und Geschäftsgrundstücke rechtlich unproblematisch für die Kommunen umsetzbar sind. Dieses Gutachten zu den differenzierten Grundsteuer-Hebesätzen stützt die Position des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen.

 

Zum Hintergrund

Ein Bundesverfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2018 hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, ein neues Grundsteuer-Modell einzuführen. Ein neues Modell wurde 2019 auf Bundesebene beschlossen. Eine Öffnungsklausel ermöglicht allerdings den Bundesländern auch ein anderes Modell zu wählen oder dieses Bundesmodell zu modifizieren. Nordrhein-Westfalen hatte sich 2021 dafür entschieden, das Bundesmodell ohne Änderungen zu übernehmen.  

Position des BdSt NRW

Diese Entscheidung hat der BdSt NRW sehr bedauert, weil schon sehr früh gravierende Mängel am Bundesmodell festzustellen waren. Die Landesregierung hat in diesem Frühjahr das mit diesem Grundsteuermodell einhergehende Problem der Belastungsverschiebung erkannt, vor dem der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen und andere Verbände schon lange gewarnt haben. Das Bundesmodell führt im Durchschnitt im Vergleich zur alten Grundsteuererhebung zu einer Zusatzbelastung von Privatgrundstücken, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser, und einer Entlastung von Gewerbegrundstücken. Diese Belastungsverschiebung fällt aber in jeder einzelnen Kommune sehr unterschiedlich aus.  

Aufgrund dieser Belastungsverschiebung sprach sich der Steuerzahlerbund in zwei Landtagsanhörungen dafür aus, die Einführung von gesplitteten Hebesätzen zu ermöglichen. Auf diese Weise wird die Verantwortung und die Diskussion zwar auf die ohnehin schon stark belasteten Kommunen verlagert, aber diese Maßnahme stellte sich kurzfristig für uns als die sachgerechteste Lösung dar. Dieser Empfehlung ist der nordrhein-westfälische Landtag gefolgt und hat Anfang Juli 2024 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet.  

Differenzierte Hebesätze

Die kommunalen Spitzenverbände haben den zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung scharf kritisiert und nahmen an, dass die Einführung von differenzierten Hebesätzen für sie mit komplizierten rechtlichen Begründungen und zudem mit einer großen Rechtsunsicherheit einherginge. Das vom NRW-Landesfinanzministerium bei zwei renommierten Steuerrechtlern, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen und Prof. Dr. Marcel Krumm, eingeholte Rechtsgutachten sieht allerdings keine juristischen Hürden bei der Einführung von differenzierten Hebesätzen für die Kommunen. Die beiden Steuerrechtsexperten können keine verfassungsrechtlichen Hindernisse erkennen und sehen die Begrenzung der Wohnnebenkosten als Begründung für die Einführung der differenzierten Hebesätze als ausreichend an. Aus ihrer Sicht bestehe aber keine Begründungspflicht für die Hebesatzdifferenzierung.  

Ausblick

Das Gutachten kann den Städten und Gemeinden somit Unsicherheit abnehmen und führt hoffentlich dazu, dass sich mehr Kommunen als bisher dafür entscheiden, gesplittete Hebesätze einzuführen. Nur so kann kurzfristig verhindert werden, dass die Umstellung auf das neue Grundsteuermodell in 2025 für einen großen Teil der nordrhein-westfälischen Bevölkerung zu steigenden Kosten führen wird. Gerade in Nordrhein-Westfalen mit den mit Abstand höchsten Grundsteuer-Hebesätzen sollte zwingend verhindert werden, dass sich das Wohnen nochmal zusätzlich verteuert. 

pdf-Download: Gutachten Finanzministerium NRW zu diff. Grundsteuerhebesätzen [8/2024]


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