Rheinland-Pfalz: Information für Eigentümer kleiner land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
Tarifvertrag Gebäudereinigung: Kein Erschwerniszuschlag wegen medizinischer Gesichtsmaske
Grundsteuerreform bei Land- und Forstwirtschaft: Einheitliche Regelungen in Ost und West
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wenden alle Länder die Regelungen des Bundesmodells an. Daraus ergeben sich für die Länder folgende Änderungen:
In den westdeutschen Ländern kommt es durch die gesetzliche Neuregelung zu einer Aufteilung der bestehenden wirtschaftlichen Einheiten. Wohngebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Hofstelle Wohnzwecken dienen, sind mit ihren zugehörigen Freiflächen ab dem 1.1.2022 dem Bereich des Grundvermögens zuzurechnen. Sie werden aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft herausgelöst und erhalten als eigenständige wirtschaftliche Einheit ein separates Aktenzeichen.
In den ostdeutschen Ländern kommt es zum Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Danach ist nunmehr der Eigentümer des Grundbesitzes zur Erklärungsabgabe verpflichtet und nicht mehr der Nutzer.
Hinweis: Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln oder eine Selbstbewirtschaftung voraus. Auch einzelne (verpachtete) land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, können einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellen.
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