BdSt-Jahresrückblick 2017
Länger Zeit für die Körperschaftsteuererklärung
Grundsteuer: Hauseigentümer aufgepasst!
Bei Leerstand jetzt Grundsteuererlass beantragen
Der Bund der Steuerzahler erinnert Hauseigentümer daran, dass sie bei unverschuldetem Leerstand ihrer Mietimmobilie Geld zurückbekommen können: Wer es trotz erheblicher Bemühungen nicht schafft, seine Immobilien zu vermieten, kann mit einem teilweisen Erlass der Grundsteuer B rechnen. Im Einzelfall können dies einige hundert Euro sein. Eventuell können die Osterfeiertage zum Schreiben des Antrags und damit zur Steuerersparnis genutzt werden, denn der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2017 muss spätestens am 3. April 2018 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein. Deshalb rät der Bund der Steuerzahler betroffenen Hauseigentümern, sich mit dem Antrag zu sputen.
Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu verantworten hat. Betrug die Ertragsminderung 2017 mehr als 50 Prozent, so werden 25 Prozent der gezahlten Grundsteuer erlassen. Fiel der Ertrag komplett aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen.
Der Hauseigentümer muss nachweisen, dass er keine Schuld am Mietausfall hat. Dies kann er durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen, wie zum Beispiel der Schaltung von Vermietungsanzeigen. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, sollten Hauseigentümer ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren, empfiehlt der Bund der Steuerzahler abschließend.