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Grenzgänger und Nichtrückkehrtage nach Artikel 15a DBA Schweiz: Auslegung der neuen Konsultationsvereinbarung

25.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18572

Ein Nichtrückkehrtag im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 2 DBA Schweiz liegt insbesondere dann vor, wenn die Rückkehr nach Deutschland aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dabei kommt es auf die Art der Tätigkeit, den Arbeitsbeginn, das Arbeitsende, die Entfernung und die Zeitdauer für eine Fahrt zwischen inländischer Wohnung und Beschäftigungsort an und nicht ausschließlich auf die Entfernung zwischen Wohn- und Beschäftigungsort. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.

Es führt weiter aus, dass die Begriffe "namentlich" und "insbesondere" der neuen, seit 2019 geltenden Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz dahingehend auszulegen seien, dass die Typisierung im Einzelfall widerlegbar ist, sodass auch bei einer möglichen Route von weniger als 100 Kilometern zwischen Wohn- und Tätigkeitsort eine Einzelfallentscheidung erforderlich sei, ob ein Nichtrückkehrtag im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Satz 2 DBA Schweiz vorliegt.

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig, nachdem gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt wurde. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I B 3/23.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2022, 12 K 623/22, nicht rechtskräftig

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