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Google-Shopping-Anzeigen: Preis einschließlich Umsatzsteuer muss eindeutig erkennbar sein

21.06.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/17806

Der in einer Google-Shopping-Anzeige angegebene Preis für einen Bestandteil einer Photovoltaikanlage verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn nicht erkennbar ist, dass er null Prozent Umsatzsteuer enthält und an welche Bedingungen dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin bieten beide im Internet Batteriespeicher mit 5 kWh Speichervolumen zum Kauf an. Sie nutzen die Google-Shopping-Suche und die Google-Shopping-Anzeigen, um ihre Produkte zu bewerben. Die Antragsgegnerin bot dabei einen Batteriespeicher dergestalt an, dass auf der ersten Seite der Google-Shopping-Suche eine Anzeige erschien, in der die Antragsgegnerin mit einem Preis von null Prozent Umsatzsteuer warb. Auf dieser Seite und im Text der Anzeige war kein Hinweis darauf enthalten, welcher Umsatzsteuersatz in dem angezeigten Preis enthalten war.

Das Landgericht (LG) lehnte den von der Antragstellerin begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin ab: Der typische Interessentenkreis wolle den Stromspeicher erwerben, um eine Solaranlage im Heimbereich zu betreiben. Die Leistung des Gerätes liege in dem Bereich, der typischerweise im Heimbereich anfalle. Diese Verbraucher erfüllten jedoch stets die Anforderungen, für die der reduzierte Umsatzsteuersatz anfalle. Gegenüber diesen durchschnittlichen Verbrauchern sei die Werbung daher nicht irreführend. Unternehmen, die einen Speicherbedarf dieser Größe hätten, seien die Ausnahme. Unternehmer seien zudem in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt und daher nur am Nettopreis interessiert.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin änderte das OLG die LG-Entscheidung dahingehend ab, dass es der Antragsgegnerin untersagt wird, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Batteriespeicher für Photovoltaik, bei denen der Preis gemäß § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz keine Umsatzsteuer enthält, zu bewerben, ohne in der Werbung darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen das Angebot der Besteuerung von null Prozent Umsatzsteuer unterliegt.

Das OLG bejaht einen Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerin als Wettbewerberin nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen. Die Preisangabe in der Google-Shopping-Anzeige ohne Hinweis auf die Voraussetzungen der Umsatzsteuer von null Prozent stelle eine wettbewerbswidrige Täuschung der angesprochenen Kunden dar, von der ein Anlockeffekt ausgehe. Dies gelte zumindest für Kleinunternehmer, die sich im Rahmen ihres Gewerbes für einen relativ kleinen Batteriespeicher interessieren könnten. Dass diese tatsächlich mit der Anzeige angesprochen würden, habe die Antragsgegnerin dadurch bestätigt, dass sie Anfragen von solchen Kunden bereits abgelehnt hatte.

Es komme daher nicht darauf an, ob auch ein ausreichend großer Prozentsatz der Verbraucher von der Preisangabe in der Anzeige getäuscht werden könnte. Eine solche mögliche Täuschung liege jedenfalls nahe, da die Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums zur Neuregelung umfangreich sind und dementsprechend nicht jeder Verbraucher mit einer kleinen Photovoltaik-Anlage darauf vertrauen könne, dass der Preis mit null Prozent Umsatzsteuer für ihn gelte.

Eine Irrtumserregung bei den Kunden über den tatsächlichen Preis könne die Antragsgegnerin durch einen klaren Hinweis auf die enthaltenen null Prozent Umsatzsteuer und die dafür geltenden Bedingungen vermeiden, so das OLG. Soweit im Blickfang der Anzeige nur ein Teil des Hinweises enthalten ist, könne auch ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen in der Anzeige den Betrachter zu einem aufklärenden Hinweis führen. Ein aufklärender Hinweis sei aber bei der fraglichen Anzeige überhaupt nicht enthalten gewesen.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.06.2023, 6 W 9/23

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