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Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen

Stellungnahmen & Eingaben / Unternehmen 26.04.2016

BdSt positioniert sich zur Nachrüstung elektronischer Registrierkassen

Der Gesetzgeber will gegen manipulierbare Ladenkassen vorgehen: Ab 2019 müssen elektronische Registrierkassen über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Zudem ist eine neue Prüfmöglichkeit – die Kassen-Nachschau - vorgesehen. Damit sollen Steuerausfälle durch falsche, gelöschte und später veränderte Kassenaufzeichnungen vermieden werden. Von dem Vorhaben sind 2,1 Millionen Kassengeräte betroffen, die ausgetauscht bzw. nachgerüstet werden müssten. 
Der BdSt unterstützt das Anliegen des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung, gegen vorsätzliche Steuerhinterziehung vorzugehen. Letztlich geschieht dies auch im Sinne der ehrlichen Unternehmer, denn so können Wettbewerbsnachteile gegenüber betrügerischen Konkurrenten vermieden werden. Allerdings erfasst der vorgelegte Referentenentwurf auch ehrliche Unternehmer, die keine Manipulationen an ihren Registrierkassen vorgenommen haben. Der BdSt setzt sich daher in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesfinanzministerium für Nachbesserungen ein. Ganz wichtig sind dem BdSt ergänzende Maßnahmen: So sollten neu angeschaffte Registrierkassen direkt im Jahr der Anschaffung vollständig steuerlich abgeschrieben werden können. Das heißt, der Betrag für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter sollte von 410 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden. Und: Die bisherige Frist zur Nachrüstung alter Registrierkassen, die keine Einzelaufzeichnungen vornehmen können, sollte verlängert werden. Nach geltender Rechtslage dürften solche Kassen längstens bis Ende 2016 im Betrieb eingesetzt werden.

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