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Gebiet des Hafens von Bremerhaven: Keine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte
Das Gebiet des Hafens von Bremerhaven stellt keine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte eines Steuerpflichtigen dar, dessen Arbeitgeber das Gebiet zwar in Teilen nutzt, wenn das Hafengebiet aber nicht in seiner Gesamtheit der Tätigkeit des Arbeitgebers dient. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.
Der Kläger erzielt als Hafenarbeiter des Logistikunternehmens Y. KG in Bremerhaven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zu seinen Aufgaben gehört es, die Transportbewegungen von schwerem Gerät innerhalb des Hafengebiets von Bremerhaven zu verbringen. Der Einsatz erfolgt laut Arbeitsvertrag "grundsätzlich in der Gesellschaft Y. KG in Bremerhaven". Das Betriebsgelände der Y. KG besteht aus mehreren Flächen im Bereich des Hafens von Bremerhaven. Diese werden durch öffentliche Straßen und Eisenbahnschienentrassen voneinander getrennt, sind aber durch Brücken miteinander verbunden.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Hafeneinfahrt für 187 Tage geltend und begehrte den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen für Auswärtstätigkeiten im Umfang von mehr als acht Stunden an jedem der 187 geleisteten Arbeitstage. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Verpflegungsmehraufwendungen nicht, weil das Hafengebiet Bremerhaven eine großräumige erste Tätigkeitsstätte sei.
Das FG hat entschieden, dass dem Kläger Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit an 187 Arbeitstagen zustehen. Das Gebiet des Hafens von Bremerhaven sei keine erste Tätigkeitsstätte. Denn es werde zwar in Teilen vom Arbeitgeber des Klägers genutzt wird, diene aber nicht in seiner Gesamtheit dessen Tätigkeit.
Allenfalls die vom Arbeitgeber des Klägers genutzten Anlagen und Gebäude auf dem Gebiet des Hafens in Bremerhavens könnten als ortsfeste betriebliche Einrichtungen angesehen werden. Ob das der Fall ist, kann laut FG aber dahinstehen, weil es bereits an einer dauerhaften Zuordnung des Klägers zu einer oder mehrerer dieser Einrichtungen mangelt.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2022, 4 K 149/21