Ralf Thesing neuer BdSt-Landesvorsitzender
Bund der Steuerzahler fordert Transparenzgesetz in NRW
„Fristverlängerung“ geschafft!
Mehr Zeit für Offenlegung von Jahresabschlüssen 2022
Verspätete Offenlegungen von Jahresabschlüssen für 2022, die vor dem 2. April 2024 erfolgen, werden nicht geahndet. Dies begrüßt der Bund der Steuerzahler, der sich erfolgreich für einen verlängerten Zeitraum, in dem keine Ordnungsgelder für eine verspätete Offenlegung erlassen werden, eingesetzt hat.
Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte Unternehmen, vor allem Kapitalgesellschaften, sind neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch zu dessen Veröffentlichung oder Hinterlegung verpflichtet. Jahresabschlüsse für das Jahr 2022 sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Die Frist hierfür ist der 31. Dezember 2023.
Das Bundesamt für Justiz nimmt die Aufgabe wahr, Ordnungsgeldverfahren gegen jene Unternehmen durchzuführen, die ihre Pflicht zur Offenlegung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen.
BdSt-Brief an Bundesjustizminister
In den vergangenen Jahren wurde den offenlegungspflichtigen Gesellschaften und deren Steuerberatern ein zusätzlicher Zeitraum nach dem 31. Dezember gewährt, in dem keine Ordnungsgelder erlassen wurden, wenn die Offenlegung verspätet erfolgte. Hintergrund war die andauernd hohe Arbeitsbelastung aufgrund der Zusatzaufgaben während der Coronakrise.
Aufgrund der nach wie vor starken Belastungen in den Steuerberatungspraxen und bei den steuerberatenden Berufen ist es notwendig, erneut eine Frist zu gewähren, in der keine Ordnungsgelder erlassen werden. Deshalb hat sich der Bund der Steuerzahler bei Justizminister Marco Buschmann dafür eingesetzt, wie in den vergangenen Jahren eine Art „Fristverlängerung“ zu gewähren. Dies schafft in einer ohnehin arbeitsreichen Zeit etwas mehr Luft.
Das Bundesjustizministerium informierte uns heute telefonisch darüber, dass vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet wird, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet.
Die Meldung des Bundesamts für Justiz unter: www.bundesjustizamt.de