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Fristverlängerung für Registrierkassen kommt

Presseinformation 22.10.2019

Wichtige Änderung für Betriebe

Unternehmen mit Bargeldeinnahmen nutzen in der Regel Registrierkassen. Durch das so genannte Kassengesetz wurden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung verschärft. Ab dem 1. Januar 2020 müssen eigentlich alle Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden. Damit sollen Manipulationen an den Kassenaufzeichnungen erschwert werden. Allerdings werden die technischen Systeme dafür voraussichtlich bis zum Beginn des neuen Jahres noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein. Deswegen wird die Übergangsfrist für die Umstellung auf die neuen Kassensysteme bis zum 30. September 2020 verlängert. Das berichtet der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unter Berufung auf eine Meldung der Referatsleitersitzung des Bundes und der Länderfinanzverwaltungen.

Die Umstellung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Typische Branchen sind der Einzelhandel, die Gastronomie oder Teile des Handwerks. Kassen, die im Zeitraum vom 26. November 2010 bis 31. Dezember 2019 angeschafft wurden oder werden und bereits Einzelaufzeichnungen speichern können, aber nicht durch ein zertifiziertes Sicherheitssystem aufrüstbar sind, erhalten ohnehin eine Gnadenfrist und dürfen noch bis Ende 2022 im Betrieb eingesetzt werden.

Weiterhin weist der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg auf eine neue Meldepflicht hin. Unternehmer müssen ab dem nächsten Jahr dem Finanzamt auf einem amtlichen Formular melden, welche und wie viele elektronische Aufzeichnungssysteme, z.B. Registrierkassen, sie im Unternehmen einsetzen. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme des Aufzeichnungssystems beim Finanzamt eingegangen sein. Auch eine spätere Außerbetriebnahme muss gemeldet werden. Geräte, die vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, hätten eigentlich bis zum 31. Januar 2020 gemeldet werden müssen. Nun wurde allerdings von Seiten der Finanzverwaltung bekannt, dass Betriebe ihr verwendetes Kassensystem erst an das Finanzamt melden müssen, wenn ein elektronisches Meldeverfahren durch die Finanzverwaltung zur Verfügung steht, was derzeit noch nicht der Fall ist.

Aber: Auch in Zukunft besteht keine Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Kassensysteme. Die Führung einer so genannten offenen Ladenkasse ist daher immer noch möglich. Es ist aber davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung künftig auch bei offenen Ladenkassen genauer prüft.

Was bei der Kassenführung zu beachten ist, kann in der Service-Info Nr. 18 des Bundes der Steuerzahler nachgelesen werden, die kostenlos unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. angefordert werden kann.

Stuttgart, 22.10.2019

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