Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitalerträgen nach § 20 (1) Nr. 7, Nr. 9, Nr. 10a und 10b EStG auf betrieblichen Konten
Bislang kann vom Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitalerträgen nach § 20 (1) Nr. 7, Nr. 9, Nr. 10a und 10b EStG, die auf betrieblichen Konten gut geschrieben werden, kein Abstand genommen werden. Insbesondere der Steuerabzug bei Zinsen nach § 20 (1) Nr. 7 EStG stößt in der Praxis auf Unverständnis. Kapitalerträge, die auf betrieblichen Konten gutgeschrieben werden, gehören nach § 20 (8) EStG zu den betrieblichen Einkünften, beispielsweise aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Tätigkeit. Daher kann mit dem Kapitalertragsteuerabzug keine abschließende Besteuerung erfolgen. Um letztendlich eine korrekte Besteuerung durchzuführen, ist durch den bereits erfolgten Kapitalertragsteuerabzug aus unserer Sicht ein unnötig hoher bürokratischer Aufwand für mehrere Beteiligte notwendig. Der Bund der Steuerzahler fragt beim BMF daher nach, weshalb diese Regelung in der Form existiert.