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Fitnessstudio: Kein Kündigungsrecht aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen

10.05.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/17041

Während der Coronazeit konnte eine Kundin einen Vertrag mit einem Fitnessstudio nicht mit der Begründung außerordentlich kündigen, sie könne sich aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen. Denn, so das Amtsgericht (AG) München, sie hätte das Fitnessstudio auch ohne Impfung nutzen können, indem sie vorher einen Coronatest macht. Dies sei nicht unzumutbar.

Die Beklagte hatte am 07.04.2021 mit der Klägerin einen Fitnessstudiovertrag geschlossen. Dieser sollte am 01.07.2021 beginnen, wobei eine Laufzeit von 18 Monaten und ein monatliches Entgelt von 74 Euro vereinbart waren. Die Beklagte kündigte den Fitnessstudiovertrag im August 2021 außerordentlich und leistete seitdem trotz mehrfacher Mahnung und Einschaltung eines Inkassobüros keine Zahlungen mehr.

Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Die Beklagte habe unter Beachtung der staatlichen Coronabeschränkungen jederzeit die Möglichkeit gehabt, im Fitnessstudio zu trainieren. Es hätten lediglich die staatlichen Coronabeschränkungen gegolten, das heißt die Beklagte hätte sich entweder gegen Corona impfen lassen oder die Testpflicht erfüllen müssen. Die Beklagte meint, ihr habe ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden. Denn es sei ihr aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, sich gegen Corona impfen zu lassen.

Das AG gab der Klage vollumfänglich statt. Die Kündigung der Beklagten sei unwirksam. Diese hätte das Fitnessstudio auch ohne Impfung nutzen können. Erforderlich wäre ein Coronatest gewesen. Die Durchführung eines solchen Tests sei zumutbar gewesen. Das Fitnessstudio sei im streitgegenständlichen Zeitraum geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften auch nutzbar gewesen. Die Beklagte verurteilte das AG zur Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge in Höhe von 1.184 Euro.

Amtsgericht München, Urteil vom 08.09.2022, 161 C 2028/22, rechtskräftig

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