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Finanzverwaltung: Verwendet Kennung des Finanzkontos nicht

28.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18664

Mit Schreiben vom 27.06.2023 hat das Bundesfinanzministerium seine Handhabung in Bezug auf die Verwendung der Kennnummer des Finanzkontos auf der Grundlage des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) erläutert. Wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz meldet, wurde dabei den anderen EU-Mitgliedstaaten im Wege der Notifikation gemäß § 9 Absatz 6 Nr. 1 Satz 2 PStTG mitgeteilt, dass die Kennnummern der Finanzkonten im Rahmen des verpflichtenden automatischen Austauschs der von den Plattformbetreibern gemeldeten Informationen nach Artikel 8ac der Richtlinie EU/2011/16 nicht verwendet werden.

Hierbei handele es sich um die dem Plattformbetreiber vorliegende eindeutige Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gemäß § 6 Absatz 8 PStTG eingezahlt oder gutgeschrieben wird, erläutert der BdSt. Infolge dieser Mitteilung bestehe daher für die meldepflichtigen Plattformbetreiber keine Verpflichtung mehr, die Kennung des Finanzkontos in Bezug auf die in Deutschland ansässigen Anbieter zu melden.

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20.12.2022 sei eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt worden. Es sei zur Umsetzung einer EU-Richtlinie eingeführt worden und betreffe unter anderem Betreiber von Online-Plattformen, wie eBay, Amazon & Co., aber indirekt auch die Verkäufer auf diesen Plattformen über den jeweils bereitgestellten Verkaufsmarktplatz für externe Anbieter, so der BdSt abschließend.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 28.07.2023

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