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Finanzamt hat Fragen: Wann haben Steuerpflichtige ein Auskunftsverweigerungsrecht?

16.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/steuer/aktuell/12731-auskunftsverweigerungsrecht

Nach Einreichung einer Steuererklärung kann es vorkommen, dass das Finanzamt um weitere Auskünfte zur Situation des Steuerpflichtigen bittet. Ein Grund dafür kann laut Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) sein, dass das Finanzamt weitere Einnahmen vermutet, die in der Steuererklärung nicht angegeben sind. Oder das Finanzamt zweifele an der Richtigkeit der Angaben zu den persönlichen Verhältnissen. Hier könne man an ein Auskunftsverweigerungsrecht denken.

Grundsätzlich hat das Finanzamt laut VLH allerdings das Recht, weitere Auskünfte zu einer Einkommensteuererklärung einzufordern, falls solche seiner Meinung nach fehlen. Zudem dürften die Finanzbehörden Ermittlungen aufnehmen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ein Steuerpflichtiger gegen das Steuerrecht verstößt oder verstoßen hat.

Zur Klärung offener Fragen oder eines begründeten Verdachts dürften Finanzbeamte Auskünfte anfordern und Befragungen durchführen. Für den Steuerpflichtigen und am Sachverhalt Beteiligte, gegen die das Finanzamt einen begründeten Verdacht auf Unregelmäßigkeiten hegt, bestehe kein Auskunftsverweigerungsrecht. Sie müssten also Rede und Antwort stehen beziehungsweise die gewünschten Informationen liefern. Das gelte auch dann, wenn sie sich dadurch in der betreffenden Steuerangelegenheit selbst belasten. Geregelt sei dies in § 90 Abgabenordnung (AO) unter dem Stichwort "Mitwirkungspflicht der Beteiligten".

Darüber hinaus dürften die Finanzbehörden auch an andere Personen als die Beteiligten sogenannte Auskunftsersuchen stellen. Dafür müsse aber ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen bestehen, wie es in der AO heißt. In dem Auskunftsersuchen sei dann auch anzugeben, worüber genau Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird.

Familienangehörige des Steuerpflichtigen dürften vom Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen – allerdings nur dann, wenn sie nicht selbst an der Steuersache beteiligt sind. Ansonsten bestehe nämlich wie für den Steuerpflichtigen selbst eine Auskunftspflicht.

Ein Auskunftsverweigerungsrecht stehe indes Zugehörigen bestimmter Berufsgruppen zu. Sie dürften Auskünfte verweigern, um Berufsgeheimnisse zu wahren. Geregelt ist dies laut VLH in § 102 AO. Danach dürften folgende Personen gegenüber dem Finanzamt Auskünfte verweigern:

  • Geistliche, denen etwas in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
  • Mitglieder des Bundestags oder eines Landtags, denen etwas in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe anvertraut worden ist,
  • Verteidiger, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,
  • Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und Hebammen sowie
  • Redakteure oder andere redaktionell beziehungsweise journalistisch tätige Personen, denen Unterlagen für eine Veröffentlichung zu dem Fall zur Verfügung gestellt wurden.

Wenn die Personen aus diesen Berufsgruppen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden sind, dürften sie allerdings nicht mehr vom Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen, betont die VLH. Eine Entbindung der Verschwiegenheitspflicht könne beispielsweise durch den betroffenen Steuerpflichtigen erfolgen, durch einen Gerichtsbeschluss oder zur eigenen Verteidigung.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 15.07.2021

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