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"Finale" ausländische Betriebsstättenverluste: Kein Abzug

28.04.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/16845

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt laut BFH auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit "final" sind. Ein Verstoß gegen EU-Recht liege hierin nicht.

Eine in Deutschland ansässige Bank hatte 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Laut BFH sind die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar. Denn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterlägen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend sei dabei die so genannte Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthielten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Dieser Ausschluss des Verlustabzugs verstoße auch im Hinblick auf so genannte finale Verluste nicht gegen EU-Recht, so der BFH nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Zwar sei dieser früher aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit davon ausgegangen, dass ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat "final" sind. Der EuGH habe diese Rechtsprechung aber mittlerweile aufgegeben, wie er auf Nachfrage des BFH bestätigt habe.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.02.2023, I R 35/22

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