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Feinstaubplaketten von der Zulassungsstelle

Bund der Steuerzahler Berlin e. V. / Meldungen 17.08.2023, Alexander Kraus

Seit 1. Januar 2023 mit Umsatzsteuer

Beim Bund der Steuerzahler sind Anfragen eingegangen, ob das denn richtig sei, dass die Berliner Zulassungsstellen für Feinstaubplaketten plötzlich Umsatzsteuer auf den Kaufpreis kassieren.

Zunächst ist eine Leistungserbringung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund privatrechtlicher Grundlage wegen der Änderungen des Umsatzssteuergesetzes seit 1. Januar 2023 grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Geregelt ist das in § 2b UStG. Einzelheiten sind in einem BMF-Schreiben vom 22. Mai 2023 geregelt. Bis dahin galt eine optionale Übergangsfrist, auch die alte Regelung anwenden zu dürfen.

Eingefügt wurde der § 2b UStG erstmals durch das Steueränderungsgesetz 2015. Dass die Umsatzsteuerpflicht dann ab 1. Januar 2023 gilt, ergibt sich aus § 27 Abs. 22 iVm. 22a UStG. Aus BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023 geht zudem hervor, dass es gem. Jahressteuergesetz 2022 eine erneute Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG gegeben hat. Jedenfalls ist im Jahressteuergesetz 2022 der § 27 Abs. 22a UStG nochmals hinsichtlich der optionalen Übergangsfrist bis Ende 2024 geändert worden.

Lange Rede, kurzer Sinn: Nach neuen Regelungen des Umsatzsteuerrechts ist die öffentliche Hand, wenn sie Leistungen in Konkurrenz zu privaten Unternehmen erbringt, ebenfalls mit diesen Leistungen grundsätzlich seit Anfang 2023 umsatzsteuerpflichtig. Eine optionale Übergangsregelung, die zunächst Ende 2022 auslaufen sollte, ist durch das Jahressteuergesetzt 2022 aber nochmals bis Ende 2024 verlängert worden. Da die Berliner Zulassungsstellen jetzt schon Umsatzsteuer auf Feinstaubplaketten erheben, wie das bei privaten KfZ-Betrieben ohnehin vorgeschrieben ist, hat das Land Berlin von der nochmaligen optionalen Übergangsregelung nach § 2b UStG offenbar keinen Gebrauch gemacht.

Die Feinstaubplakette muss zum Glück nur einmal gekauft werden, wenn das KfZ ein neues Kennzeichen erhält. Die zusätzliche Belastung von 95 Cent für die Umsatzsteuer (oder im Volksmund Mehrwertsteuer) bei der Zulassungsstelle hält sich daher in Grenzen und würde beim Kauf im KfZ-Betrieb ebenfalls anfallen.

Wenn in anderen Kommunen noch keine USt erhoben wird, sind diese mit Ihrer Prüfung noch nicht fertig und haben von der optionalen Übergangsregelung Gebrauch gemacht.

 

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