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Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen: Auch nach altem Recht strafbar

15.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13433

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat einen Freispruch des Landgerichts (LG) Hamburg im Zusammenhang mit der Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Er stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar sein kann.

Das LG hatte den Angeklagten am 01.03.2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer – inzwischen rechtskräftigen – Freiheitsstrafe verurteilt, ihn vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung indes freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte vor dem BGH Erfolg.

Der Angeklagte hatte insgesamt 19 unrichtige Impfbescheinigungen ausgestellt. Gegen ein Entgelt trug er angeblich erfolgte Erst- und Zweitimpfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus nebst Impfstoffbezeichnung und Chargennummer in von ihm erstellte oder bereits ausgestellte Impfpässe ein. Die Eintragungen versah er mit dem vorgeblichen Stempel eines Impfzentrums sowie der nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines angeblichen Impfarztes. Angesichts der damaligen Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte aufgrund der CoViD-19-Pandemie war dem Angeklagten bewusst, dass seine Abnehmer die Bescheinigungen gegenüber Dritten, etwa Apotheken zur Erstellung eines digitalen Impfzertifikats oder in der Gastronomie zum Nachweis über angebliche Schutzimpfungen ihrer Person, vorlegen würden.

Das LG hat sich insoweit aus Rechtsgründen an einer Verurteilung gehindert gesehen und ihn daher freigesprochen.

Eine Strafbarkeit wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 Strafgesetzbuch (StGB) in der zur Tatzeit geltenden Fassung (alte Fassung – a.F.) sei nicht in Betracht gekommen, da die damalige Vorschrift eine Verwendung der Falsifikate bei einer Behörde oder einer Versicherung voraussetzte, was vorliegend bei Gebrauch in der Gastronomie oder in Apotheken nicht gegeben sei. Insoweit hat der BGH keinen Rechtsfehler festgestellt.

Einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB stand nach Ansicht des LG entgegen, dass § 277 StGB a.F. eine abschließende Sonderregelung gewesen sei, die einen Rückgriff auf das allgemeine Urkundenstrafrecht verboten habe. Dies hat der BGH als rechtsfehlerhaft beanstandet und deshalb den Freispruch aufgehoben.

Entgegen der Auffassung von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung, denen das LG gefolgt sei, handele es sich bei § 277 StGB a.F. nicht um eine spezielle Vorschrift, die den Täter der Fälschung von Gesundheitszeugnissen im Verhältnis zu dem einer Urkundenfälschung privilegieren soll. Weder dem Zweck noch dem systematischen Zusammenhang der miteinander konkurrierenden Bestimmungen oder dem Willen des Gesetzgebers ließen sich Anhaltspunkte für eine solche Privilegierung entnehmen. Erst recht entfalte § 277 StGB a.F. keine "Sperrwirkung" gegenüber der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wenn der Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen – so wie hier – nicht (vollständig) erfüllt ist, betont der BGH. Die Sache bedürfe deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2022, 5 StR 283/22

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