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EuGH bestätigt FG Köln: § 13c Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz 2009 europarechtswidrig

26.10.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20558

Das Finanzgericht (FG) Köln bezweifelte, ob der vollständige Wertansatz von vermieteten Grundstücken in so genannten Drittländern (Länder außerhalb der EU und der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums – EWR) bei der Erbschaftsteuer mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Deshalb hatte es diese Frage mit Beschluss vom 02.09.2021 (7 K 1333/19) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil vom 12.10.2023 (C-670/21) folgte der EuGH der Argumentation des FG Köln und führte aus, dass § 13c Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung vom 24.12.2008 (ErbStG 2009) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Der Ansatz vermieteter Immobilien in Drittländern mit dem vollen Wert sei im Vergleich zu inländischen beziehungsweise in der EU/dem EWR belegenen Mietwohngrundstücken, die lediglich mit einem um zehn Prozent reduzierten Wert (§ 13c Absatz 1 ErbStG 2009) bei der Erbschaftsteuer bewertet würden, nicht gerechtfertigt.

Die Vorlage betraf laut FG 13c ErbStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009. Für Erbfälle nach dem 30.06.2016 finde sich eine entsprechende Vorschrift nunmehr in § 13d ErbStG.

Finanzgericht Köln, PM vom 18.10.2023

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