Verfahren zur Beantragung unbeschränkter Steuerpflicht: Petition fordert Vereinfachung
Corona-Überbrückungshilfen: Frist für Schlussabrechnung endet am 31.08.2023
Erweiterte Kürzung: Nicht bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf Weihnachtsmarkt
Die von einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft auf einem Weihnachtsmarkt ausgeübte und alle Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz erfüllende Nebentätigkeit schließt, sofern jene sich nicht unter eine der ausnahmsweise kürzungsunschädlichen Tätigkeiten subsumieren lässt, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) aus, auch wenn der Gewinn aus dieser Nebentätigkeit einem gemeinnützigen Verein als Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zugewendet wird. Dies stellt der Bundesfinanzhof klar.
Unerheblich sei, ob diese originär gewerbliche Nebentätigkeit der Personengesellschaft im Verhältnis zu ihrer grundbesitzverwaltenden Tätigkeit nur äußerst geringfügig ist. Bei Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei keine ungeschriebene Geringfügigkeitsgrenze zu beachten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.06.2023, IV R 6/20