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© Gina Sanders - Fotolia

Erster Fall doppelt besteuerter Rente

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / News für Rentner / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 02.11.2023, Hans-Ulrich Liebern

Ein erster von der Finanzverwaltung bestätigter Fall einer Doppelbesteuerung der Rente liegt dem Bund der Steuerzahler NRW vor.

Im Jahr 2017 wurde eine Rente aus dem Versorgungswerk als Einmalauszahlung in Höhe von 258.059 Euro gewährt. In den Jahren 1990 bis 2004 waren Beiträge an
das Versorgungswerk in Höhe von 134.810 Euro eingezahlt worden. Das Finanzamt veranlagte die Auszahlung im Jahr 2017 mit einem steuerfreien Anteil von 26 Prozent, so dass 190.993 Euro als steuerpflichtiger Anteil übrig blieben.

Zunächst wurde eine Antrag auf schlichte Änderung des Steuerbescheides gestellt, da bei einer Einmalauszahlung eine ermäßigte Besteuerung nach der 1/5-Regelung zum Tragen kommt. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Anschließend wurde gegen den Steuerbescheid fristgerecht ein Einspruch eingelegt. Mit dem Einspruch wurde die ermäßigte Besteuerung gemäß einem vergleichbaren Urteil des Bundesfinanzhofs begehrt und eine Doppelbesteuerung der Rente gerügt.

Im März 2019 wurde ein geänderter Steuerbescheid erlassen, in dem die ermäßigte Besteuerung angewandt wurde. Dies führte dazu, dass die Steuerlast halbiert wurde. Hinsichtlich der Doppelbesteuerung wurde das Einspruchsverfahren weitergeführt. Nach zahlreichem Schriftverkehr, Darlegung und Berechnung der Doppelbesteuerung  und zwischenzeitlichem Einschalten sowohl der Oberfinanzdirektion NRW als auch des Finanzministeriums NRW erging nun nach über vier Jahren nach Einlegung des Einspruchs ein weiteres Schreiben.

Offizielle Bestätigung
„Nach einer weitergehenden Abstimmung mit Vertretern übergeordneter Behörden kann Ihnen in Ihrem Einzelfall – entgegen meiner zunächst getroffenen Aussagen –
nun die Aussetzung der Vollziehung eines Teilbetrags gewährt werden“ und an anderer Stelle: „Das potentielle Doppelbesteuerungsvolumen beträgt in Ihrem Fall XXXXXX. Dieses potentielle Doppelbesteuerungsvolumen ist linear über die Restlaufzeit der in Rede stehenden Rente zu verteilen. Die Restlaufzeit der Rente entspricht der voraussichtlichen Lebenserwartung der Ehefrau und beträgt laut einschlägiger Sterbetafel 2013/2015 20,66 Jahre.“

Damit wird die Doppelbesteuerung offiziell bestätigt. Hinsichtlich der Vorgehensweise irrte das Finanzamt aber. Bei einer Einmalauszahlung kann das Doppelbesteuerungsvolumen nicht über den Zeitraum der Lebenserwartung verteilt werden, sondern muss sofort gewährt werden. Da bis heute keine rechtsmittelfähige Einspruchsentscheidung ergangen ist, die immer wieder angemahnt wurde, ist eine solche nun angemahnt worden und ansonsten eine Untätigkeitsklage in Aussicht gestellt worden.

Die Einschätzung des Bundes der Steuerzahler:
► Eine Doppelbesteuerung kommt häufiger vor, wenn nur kurze Einzahlungszeiten vorliegen und diese Zeiten überwiegend vor dem Jahre 2005 liegen.
► Bei atypischen Versicherungsverläufen kann es vermehrt zu einer Doppelbesteuerung kommen.
► Ab 2015 ist auch bei typischen Rentenversicherungsabläufen häufiger mit Fällen einer Doppelbesteuerung zu rechnen.

Doppelbesteuerung:
Eine Doppelbesteuerung liegt immer dann vor, wenn der steuerfreie Anteil der Rente über die voraussichtliche Lebensdauer bei Rentenbeginn niedriger ist als die aus versteuertem Einkommen eingezahlten Beträge. Die während der Erwerbsphase vom Finanzamt in den Steuerbescheiden anteilig berücksichtigten Rentenversicherungsbeiträge sind als steuerfreie Beiträge anzusehen.

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