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Erst nach 10 Jahren ist klar: Finanzhof-Vorlage ist unzulässig

Top News 26.11.2021

Es geht um das Musterverfahren zur Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben

Fast auf den Tag genau nach 10 Jahren hat das Bundesverfassungsgericht eine Vorlage des Bundesfinanzhofs jetzt für unzulässig erklärt – und zwar zur Frage, ob neben der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens auch ein Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlagsguthabens besteht und damit § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig ist (2 BvL 12/11). Die Unzulässigkeit resultiert aus der nicht ausreichenden Begründung des Bundesfinanzhofs. Als Bund der Steuerzahler stellen wir kritisch fest: Obwohl das Verfahren schon mehr als ein Jahrzehnt läuft, bleibt die inhaltliche Frage weiterhin ungeklärt.

Darum geht es im Einzelnen

Der Bundesfinanzhof hatte dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zum Körperschaftsteuerguthaben vorgelegt (BFH – I R 39/10). Der Bundesfinanzhof hält die aktuelle Rechtslage für verfassungswidrig und folgt damit der Argumentation der Klägerin und unseres Verbands. Von 1977 bis Ende 2000 wurde das Einkommen von Körperschaften nach dem Anrechnungsverfahren versteuert. Der Gesetzgeber entschied sich im Jahr 2000 für einen Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren. Im Rahmen der Übergangsvorschriften wurde das aus dem alten System noch vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotenzial zu einem Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt. Die Auszahlung des Guthabens erfolgte – beginnend mit dem Jahr 2008 – in zehn gleichen Jahresraten. Dabei wird das Guthaben nicht verzinst und auch der entsprechende Solidaritätszuschlag nicht erstattet. Kapitalstarke Unternehmen, die über ausreichend Gewinn oder Einlagen verfügten, konnten dagegen über eine Gewinnausschüttung das Körperschaftsteuerguthaben sofort nutzen. Dadurch minderte sich auch ihre Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, sodass diese Unternehmen auch beim Soli sparten. Andere Unternehmen mussten stattdessen bis zum Jahr 2017 warten, bis ihnen das Guthaben aus dem alten Anrechnungsverfahren komplett erstattet wurde – und zwar ohne Minderung beim Soli, weil eine entsprechende Regelung im Solidaritätszuschlagsgesetz fehlt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage als unzulässig zurückgewiesen und führt aus: Der Bundesfinanzhof hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die begehrte Guthabenlösung verfassungsrechtlich zulässig oder ob sie ihrerseits verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz ausgesetzt wäre. Die Begründung der Vorlage würde ihrer Entlastungsfunktion für das Bundesverfassungsgericht nicht gerecht werden, die gerade auch dadurch erreicht werden soll, dass der einfachrechtliche Streitstoff von der zuständigen Fachgerichtsbarkeit im Gesamtzusammenhang aufgearbeitet wird.

  • Und nun? Der Bundesfinanzhof hat die Möglichkeit, die Frage noch einmal vorzulegen, muss dabei aber auf eine weitergehende Begründung bzw. Auseinandersetzung bzgl. der Verfassungswidrigkeit achten.
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