Haushaltsplanentwurf 2022
BdSt-Wahlprüfsteine zur Landtagswahl 2022
Erschließungsbeitrag muss innerhalb von zehn Jahren erhoben werden
Bund der Steuerzahler NRW fordert Rechtssicherheit auch für nicht vollständig beendete Baumaßnahmen
Städte und Gemeinden müssen Erschließungsbeiträge in Zukunft innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung der Straße bei den Grundstückseigentümern abrechnen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Landesregierung vor. „Diese kurze Frist begrüßen wir sehr“, so Rik Steinheuer, Vorsitzender des Bundes der Steuerzahler NRW. „Das ist für alle Beteiligten ein gut zu überblickender Zeitraum. Bisher schwebte das Damoklesschwert des Erschließungsbeitrags oft jahrzehntelang über einem Grundstück und traf häufig unverhofft neue Eigentümer. Das findet nun ein Ende.“
Ein weiterer Aspekt: In der Praxis wirken Straßen oft fertiggestellt und werden bereits über Jahre hinweg benutzt, obwohl die Baumaßnahme nicht vollständig beendet ist. Aus Sicht des BdSt NRW besteht auch in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse der Grundstückseigentümer zu wissen, ob sie zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags herangezogen werden. Daher bedarf es neben der 10-Jahres-Frist nach vollständigem Abschluss der Baumaßnahme flankierend einer weiteren Frist. Sie soll Rechtssicherheit für die Fälle schaffen, in denen eine Erschließungsmaßnahme zwar begonnen, aber nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu Ende geführt und abgerechnet worden ist.
Eine solche zusätzliche Frist existiert in Bayern. Hier kann kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden, wenn seit Beginn der Bauarbeiten für die Erschließungsmaßnahme 25 Jahre vergangen sind. Steinheuer: „Die Landesregierung sollte nach bayerischem Vorbild eine weitere zeitliche Obergrenze für nicht vollständig umgesetzte Erschließungsmaßnahmen einführen. Dann sind Grundstückseigentümer endlich auf der sicheren Seite.“