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Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf kurzfristige Beherbergung

Stellungnahmen & Eingaben / Freiberufler / Unternehmen / Immobilienbesitzer 20.01.2010

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde ein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen eingeführt. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt allerdings nicht für Ergänzungsleistungen, wie zum Beispiel das Frühstück im Hotel. Daher muss das Frühstück nun gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden. Die Trennung von Übernachtung und Frühstück hat auch steuerliche Auswirkungen für Arbeitnehmer auf Dienstreisen. Der BdSt fordert das Bundesministerium der Finanzen auf, ein klarstellendes BMF-Schreiben zu erlassen.

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