Vorheriger Artikel
                                    
                            Doppelte Haushaltsführung: Nicht bei Hauptwohnung ebenfalls am Beschäftigungsort
                                    Vorheriger Artikel
                                    
                            Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben
Erbschaftsteuer: Auch ein erst später fällig werdendes Vermächtnis hat sofort einen Wert
						
                            
                                
                                Bund der Steuerzahler Bayern e. V.
                            
                                 / 
                                Steuertipps
                            
                        
						
					
                Hat ein Erblasser einem Jugendlichen ein Vermächtnis hinterlassen, das jedoch erst zu seinem 21. Geburtstag fällig werden soll, so wird mit dem Tod des Erblassers die Erbschaftsteuer fällig – nicht erst mit 21.
 Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass das Vermächtnis bereits mit dem Erwerb fällig wird und damit zu einer wirtschaftlichen Bereicherung des Vermächtnisnehmers führt. So könne er zum Beispiel von diesem Zeitpunkt an seinen Anspruch durch Abtretung verwerten. 
 BFH, II B 82/13 vom 14.05.2014