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Noch vor Jahresende erledigen, um Steuern zu sparen
© AdobeStock/Deminos

Endspurt für Steuersparer

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 29.10.2024, Hans-Ulrich Liebern

Das Jahr neigt sich dem Ende entgegen. Bevor der Jahreswechsel gefeiert wird, sollten Steuersparer noch ein paar Tipps beherzigen. Das kann nämlich richtig Geld sparen:

Was Sie bis Ende des Jahres 2024 noch tun können, um Steuern zu sparen:

Ausgaben vorverlegen
Steht schon jetzt fest, dass Sie im Jahr 2025 wesentlich niedrigere Einkünfte erzielen werden, können steuermindernde Ausgaben noch ins Jahr 2024 vorgezogen werden. So könnten Handwerkerleistungen oder Werbungskosten, wie zum Beispiel der Kauf von Fachbüchern, vorverlegt werden.

Computer
Für diese digitalen Geräte wurde die Abschreibungsdauer von drei auf ein Jahr verkürzt. Wer für sein Unternehmen oder zur Ausstattung des Homeoffice ein hochwertiges Gerät kauft, kann die Kosten vollständig im Anschaffungsjahr bei der Steuer absetzen.

Gesundheitskosten bündeln
Ausgaben für Zahnersatz, Brillen, Kuren und Zuzahlungen zu Rezepten können bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das gilt jedoch nur, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Da es immer auf den Zahlungszeitpunkt ankommt, können etwa noch in diesem Jahr eine neue Brille oder eine Zahnarztrechnung zum Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastung führen. Wer dieses Jahr weit unter der Belastungsgrenze liegt, sollte Zahlungen - soweit dies möglich ist - ins nächste Jahr verschieben.

Weihnachtszeit ist Spendenzeit
In der Adventszeit ist die Bereitschaft meist besonders hoch, für gemeinnützige Organisationen zu spenden. Dieses Engagement der Steuerzahler wird steuerlich gefördert. Kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden, dies gilt auch für Spenden an den Bund der Steuerzahler. Belegvorhaltepflicht statt Aufbewahrung, dies bedeutet, dass grundsätzlich der Spendennachweis nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden muss, jedoch auf Aufforderung des Finanzamtes vorgelegt werden muss. Bei Spenden ins Inland bis einschließlich 300 Euro genügt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, also die Vorlage eines Kontoauszuges nebst Beleg der Organisation. Eine formale Zuwendungsbescheinigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Lohnsteuerermäßigung – Freibeträge für 2025 eintragen lassen
Arbeitnehmer, die hohe Kosten haben, sollten über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nachdenken. Dies können hohe Werbungskosten für einen langen Arbeitsweg, Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung oder hohe Fortbildungskosten sein. Der Antrag für die Lohnsteuer-Ermäßigung für 2025 kann ab Oktober 2024 beim Finanzamt gestellt werden.

Verjährungsfristen beachten
Nicht alle Steuerzahler, insbesondere Arbeitnehmer, sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Angestellte Singles ohne sonstige Einkünfte oder Arbeitnehmer-Paare mit der Steuerklasse 4/4 brauchen meist keine Einkommensteuererklärung abzugeben. Es kann aber eine freiwillige Steuererklärung eingereicht werden. Das Gesetz räumt diesen Steuerzahlern vier Jahre Zeit für die Abgabe der Erklärung ein. Danach wird die freiwillige Einkommensteuererklärung vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert. Die Frist für die freiwillige Erklärung für das Jahr 2020 endet somit am 31. Dezember 2024. Noch viel mehr weitere Tipps finden BdSt-Mitglieder im Info-Service 33 „Steuertipps 2024: Endspurt für Steuersparer – Das sollte noch in diesem Jahr erledigt werden“.

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