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Einzelaufzeichnungspflicht: Stellungnahme zum Anwendungserlass

Stellungnahmen & Eingaben / Freiberufler / Unternehmen 26.02.2018

Geschäftsvorfälle müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufgezeichnet werden. So steht es in § 146 AO. Details will das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungsschreiben regeln. Dazu nimmt der Bund der Steuerzahler Stellung, denn die Einzelaufzeichnungspflicht muss praxistauglich sein. Deshalb fordern wir, dass Waren im Kassensystem zu Warenobergruppen zusammengefasst werden dürfen und der Unternehmer die Kundennamen bei Alltagsgeschäften, wie beispielsweise Friseurbesuchen, nicht aufzeichnen muss.

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