Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Steuerliche Behandlung einer Entschädigungsleistung für einen Nießbrauchsverzicht
Nach einer Entscheidung des FG Schleswig-Holstein ist eine Entschädigungszahlung als Gegenleistung für einen Nießbrauchsverzicht, der zur Beendigung der nießbrauchsbedingten Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt, bei dem Empfänger als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Veräußere der Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, so müsse er die Veräußerungsgewinne gem. § 14 EStG als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft versteuern.
Im Falle eines Vorbehaltsnießbrauchs würden die Gewinne aus der Veräußerung solcher Flächen dem Eigentümer zugerechnet. Werde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch einen Nießbrauchsberechtigten bewirtschaftet und beende dieser die Tätigkeit durch Aufgabe seines Nießbrauchsrechts gegen Entschädigung, so sei diese Entschädigung ebenso in voller Höhe als Veräußerungseinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem. 14 EStG zu versteuern.
- Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 11. Mai 2016, Az.: 5 K 207/13
Hinweis
Der BFH hat im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen, Az. des BFH: VI R 26/17. Hintergrund war der Umstand, dass die Nießbrauchsberechtigte den landwirtschaftlichen Betrieb nicht selbst bewirtschaftete, sondern diesen verpachtet hatte. Die Pachteinnahmen hatte sie allerdings als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft versteuert. Das Finanzgericht hat die Entscheidung aufgrund der Zulassung durch den BFH nachträglich veröffentlicht.