Einkommensteuer
Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers bei geringfügiger beruflicher Nutzung
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer dann nicht abzugsfähig seien, wenn dieses nur geringfügig beruflich genutzt werde. In dem Klagefall erzielte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage. In ihrem privaten Wohnhaus machte sie die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. Sie beantragte die entsprechenden Aufwendungen bei den gewerblichen Einkünften zu berücksichtigen. Zur Begründung trug sie vor, dass sie das häusliche Arbeitszimmer zur Verwaltung der Photovoltaikanlage nutze. Das Gericht stellte fest, dass – auf Grund des Umfangs des mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage zusammenhängenden Verwaltungsaufwandes – das Arbeitszimmer nur wenige Stunden im Jahr für betriebliche Zwecke genutzt und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt worden sei. Der Anteil der Privatnutzung sei nicht zweifelsfrei feststellbar. Erfolge jedoch nur eine geringfügige betriebliche Nutzung, sei der Betriebsausgabenabzug bereits dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt werde. Maßgeblich sei nach der Rechtsprechung des BFH nicht die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers für die gewerbliche Tätigkeit, sondern der Umfang der Nutzung.
- Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 2018, Az: 6 K 2234/17