Einkommensteuer
Von Versicherung erstattete Einkommensteuer ist steuerpflichtig
Im Streitfall hatte der Kläger nach einem schweren Verkehrsunfall mit der eintrittspflichtigen Versicherungsgesellschaft die Zahlung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 300.000 Euro „netto“ vereinbart. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides zahlte die Versicherung zusätzlich die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer in Höhe von 124.649,90 Euro. Das Finanzamt unterwarf auch diesen Betrag der Besteuerung. Der Kläger zog gegen diese Festsetzung vor das Finanzgericht und trug vor, dass die zugeflossene Verdienstausfallentschädigung nach der „Nettomethode“ berechnet worden sei. Die Erstattung der Einkommensteuer stelle einen nicht steuerbaren Schadenersatz dar. Die Zahlung berühre lediglich die private Vermögensebene, da Steuern Kosten der privaten Lebensführung seien. Unterwerfe man die Erstattung der Steuer wiederum der Besteuerung, komme es zu einer sog. „Endlosbesteuerung“. Das Finanzgericht wies die Klage ab und urteilte, dass die Erstattung der Einkommensteuer steuerpflichtig sei. Die Versicherungsgesellschaft habe den „aus dem Unfall als schädigendem Ereignis entstandenen Schadenersatzanspruch“ erfüllt. Die Übernahme der steuerlichen Last stelle insoweit „keine gesondert zu beurteilende Schadensposition“ dar.
- Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20. November 2017, Az.: 10 K 3494/15 – Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.