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Einfuhr von Rauschgift: Auslieferungshaft auf Antrag Italiens

25.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18566

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat auf ein Auslieferungsersuche Italiens gegen drei Verfolgte die Auslieferungshaft angeordnet. Diesen wird vorgeworfen, als Mittäter in der mafiaartig agierenden "Ndrangheta"-Vereinigung unter anderem die Einfuhr von Rauschgift zur gewinnbringenden Weiterveräußerung organisiert und gefördert zu haben.

Die italienischen Behörden begehren die Auslieferung von drei in Frankfurt am Main festgenommenen Verfolgten nach Italien zum Zweck der dortigen Strafverfolgung. Gegen die drei Verfolgten bestehen Europäische Haftbefehle. Ihnen wird vorgeworfen, sich mit weiteren, zum Teil bislang unbekannt gebliebenen Personen seit 2019 bis heute an der vorwiegend in Italien, Deutschland, Albanien, Spanien, Belgien, Serbien, Montenegro und Kolumbien operierenden kriminellen mafiaartigen "Ndrangheta"-Vereinigung beteiligt gewesen zu sein. Sie sollen die Einfuhr von Rauschgift (vornehmlich Kokain, Heroin und Haschisch) aus Südamerika nach Kalabrien organisiert und gefördert haben, um dieses anschließend gewinnbringend zu veräußern. Die Drogen sollen dann nach Deutschland und Italien abgesetzt worden sein. Den Verfolgten wird unter anderem die Teilnahme an wichtigen Treffen, bei denen Entscheidungen zur Beschaffung von Betäubungsmitteln getroffen wurden, die Organisation und Finanzierung des Erwerbs und die Einfuhr von Kokain – unter anderem die geplante Einfuhr von mindestens 50 Kilogramm Kokain – nach Italien und/oder Deutschland vorgeworfen. Die diesbezüglichen Treffen sollen unter anderem in einer Pizzeria in Bergen-Enkheim stattgefunden haben.

Das OLG hat auf Grundlage von gegen die drei Verfolgten in Italien ausgestellten Europäischen Haftbefehle die Auslieferungshaft angeordnet. Es bestehe aufgrund der im Raum stehenden erheblichen Strafandrohung Fluchtgefahr. Die Auslieferung nach Italien sei nach dem derzeitigen Sachstand auch nicht unzulässig. Insbesondere seien die Taten auslieferungsfähig und keine der Auslieferung entgegenstehenden Gesichtspunkte ersichtlich. Es handele sich bei den den Verfolgten in Italien vorgeworfenen Taten um international strafbares Verhalten nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 26.06.2023, 2 OAus 53/23, 54/23 und 57/23, anfechtbar

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