Steuerzinsen sind zu hoch!
DSi kompakt Nr. 12: Regelungen zum Abbau der kalten Progression im internationalen Vergleich
Einfach ist besser!
So setzen wir uns für verständliche Sprache in Steuerbescheiden ein
Fachwörter, lange Sätze und Gesetzesangaben: Das kennen die Bürger aus ihren Steuerbescheiden. Viele haben Probleme, die Bescheide oder Schreiben der Finanzämter zu verstehen, weiß der Bund der Steuerzahler. Deshalb hat der Verband bereits vor einigen Jahren die Initiative ergriffen und Verbesserungsvorschläge für verständlichere Bescheide gemacht. Mit diesem Thema will sich auch die Finanzministerkonferenz heute und morgen befassen.
Die Sprache in Steuerbescheiden muss viel einfacher werden – hier sind sich alle einig. Bisher gelang das nur unzureichend, wie die komplizierten Steuerbescheide und die Schreiben im Beamtendeutsch zeigen. Ursache für die komplexe Sprache ist vor allem das Ziel der Verwaltung, Bescheide und Schreiben juristisch „wasserdicht“ zu formulieren. Oft werden dazu Gesetzestexte einfach abgeschrieben. Dies nutzt den betroffenen Steuerzahlern aber nichts, wenn sie die Fachsprache nicht verstehen. Dadurch kommt es zu Missverständnissen oder Nachfragen beim Finanzamt – dies ist für beide Seite unbefriedigend. Umso besser, dass sich die Finanzminister der Länder jetzt in Goslar mit dem Thema befassen wollen.
Der Bund der Steuerzahler hatte bereits Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Ein paar Beispiele zum Thema Beamtendeutsch und Übersetzung:
Bisherige Regelung | Vorschlag |
Anhörung (§ 91 AO) | Stellungnahme |
Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) | Eine spätere Überprüfung des Steuerbescheid ist möglich. |
Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 AO) | In diesen Punkten kann der Steuerbescheid später noch geändert werden. |
Fälligkeit (§ 220 AO) | Zahlungszeitpunkt |
zur Niederschrift (§§ 151, 290, 291, 357 AO u.a.) | zu Protokoll |
Statthaftigkeit des Einspruchs (§ 347 AO) | Möglichkeit des Einspruchs |
Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO) | Abwarten wichtiger Gerichtsentscheidungen |
Erörterung des Sach- und Rechtsstands (§ 364a AO) | Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage |
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