Gebiet des Hafens von Bremerhaven: Keine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte
Steuerberater: beSt – wann steht der sichere Übermittlungsweg zur Verfügung?
Ehevertrag: Rückwirkende Anpassung aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Die Rückgängigmachung eines Vertrages aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führt nur dann zu einem rückwirkenden Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO), wenn der Rechtsgrund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt war. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.
Um einen bereits verwirklichten Sachverhalt nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit steuerlicher Rückwirkung wieder entfallen zu lassen, müsse ein nicht am Vertragsschluss beteiligter Dritter, der die Vertragsgrundlagen nicht ohne Weiteres kennen kann, auch tatsächlich erkennen, dass die dem Abschluss des Rechtsgeschäfts zugrunde liegenden Umstände bereits im Rechtsgeschäft angelegt waren. Es reiche daher nicht aus, dass bloße Umstände, die eine Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB darstellen, ohne weitere erkennbare Anknüpfungspunkte zur Rückgängigmachung des Rechtsgeschäfts geführt haben.
Die von den Vertragsparteien gemeinsam zur Vertragsgrundlage gemachten Umstände dürften daher nicht nur einmal zwischen diesen Parteien angesprochen worden sein. Eine solche Vertragsgrundlage müsse für sich allein erkennbar sein. Sie müsse sich also zumindest aus sonstigen, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Rechtsgeschäfts stehenden Quellen ergeben. Hierfür können laut FG Niedersachsen beispielsweise im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Rechtsgeschäfts erstellte Dokumente herangezogen werden oder auch Aussagen eines nicht am Vertragsschluss beteiligten Dritten.
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 4/23.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 05.01.2023, 9 K 162/21