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DSi Rundschreiben Nr. 2/2022: Grundsteuermodelle - ein Überblick

DSi-Publikation / Rundschreiben 25.01.2022, Michael Ehrentreich

Bis Jahresende 2021 sollten alle Bundesländer, die sich nicht für das Bundesmodell entscheiden, ein eigenes Grundsteuermodell beschließen. Die neue Grundsteuer wird zwar erst ab dem Jahr 2025 erhoben, aber die Neufeststellungen der Grundsteuerwerte erfolgen bereits mit Jahresbeginn 2022. Neben möglichen Mehrbelastungen kommt auf die Steuerzahler und auf die Finanzbehörden ein hoher Verwaltungsaufwand zu. Das DSi setzt sich weiterhin für ein transparentes und für die Steuerzahler leicht nachvollziehbares Grundsteuermodell ein.

DSi-Diagnose

  • Umsetzungsstand: Erst bis kurz vor Jahresende 2021 haben auch die letzten Bundesländer ein eigenes Grundsteuergesetz verabschiedet.
  • Steueraufkommen: Aufkommensneutralität lautet das politische Reformversprechen. Jedoch sind massive Steuererhöhungen zu befürchten, wenn die Gemeindehebesätze nicht angepasst werden.
  • Dokumentation: Zum Monitoring der Reform wird das DSi die Hebesätze sowie das Realsteueraufkommen der Grundsteuer B in den einzelnen Kommunen statistisch erfassen.
  • Kosten: Das Bundesmodell ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden und verursacht deutlich höhere Befolgungskosten. Daneben entstehen wegen der verschiedenen Berechnungsparameter Schwierigkeiten bei der Umsetzung trotz zahlreicher Typisierungen.

DSi-Empfehlungen

  • Einfach-Grundsteuer: Ein Flächenmodell ist zu bevorzugen, da hier die Verwaltungs- und Befolgungskosten vergleichsweise gering sind und automatische Steuererhöhungen erschwert werden.
  • Kommunale Selbstverwaltung: Als Gemeindesteuer können einzelne Faktoren selbst bestimmt werden. So können Unterschiede durch die Lage von Grundstücken innerhalb einer Gemeinde mittels Zonierung berücksichtigt werden.
  • Aufwandsreduzierung: Die Probleme bei der Umsetzung und die hohen Befolgungskosten des Bundesmodells müssen gemindert werden. Dafür sollten Vereinfachungen bei der Ermittlung der Flächen eingeführt werden, indem bspw. statt der Bruttogeschossfläche die Wohnfläche (nach der Wohnflächenverordnung) oder die Nettofläche wie bei den Landesmodellen als Berechnungsgrundlage dient.
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