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Drittanstellung von Geschäftsführern: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG
Ist bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) die nicht am Kapital beteiligte Komplementärin, eine GmbH & Co. KG (KG), zu 100 Prozent an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH, beteiligt, und sind in dieser GmbH sowohl Kommanditisten der KG als auch nicht an der KG beteiligte Personen Geschäftsführer, führt die Übertragung der Geschäftsführung der KGaA durch Anstellungsvertrag auf diese Personen (so genannte Drittanstellung) nicht dazu, dass die dadurch ausgelösten Aufwendungen die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bei der Gewerbeertragsermittlung der KGaA mindern, wenn der KG durch Satzung ein entsprechender Ersatzanspruch zusteht. Die Geschäftsführer der KGaA üben dann faktisch und wirtschaftlich ihre Tätigkeit für Rechnung der KG aus, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.
Weiter heißt es in dem Urteil, eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung werde dabei durch § 9 Nr. 2b GewStG vermieden. Eine darüber hinaus gehende teleologische Reduktion des § 8 Nr. 4 GewStG dahingehend, dass die Vorschrift immer dann keine Anwendung finden dürfe, wenn eine Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG auf Ebene des persönlich haftenden Gesellschafters tatsächlich zu keiner steuerlichen Berücksichtigung des Aufwands führen würde, sei nicht angezeigt. Das Konzept der Hinzurechnung und Kürzung von Gewinnanteilen bei der KGaA und ihrem persönlich haftenden Gesellschafter in § 8 Nr. 4 GewStG und § 9 Nr. 2b GewStG trage dem Leistungsfähigkeitsprinzip hinreichend Rechnung und sei deshalb nicht verfassungswidrig. Damit sei, so der BFH, nur auf der Ebene des persönlich haftenden Gesellschafters und damit bei der Auslegung des § 9 Nr. 2b GewStG zu entscheiden, wie eine sachgerechte Besteuerung des persönlich haftenden Gesellschafters gewährleistet werden kann. § 8 Nr. 4 GewStG diene insoweit ausschließlich der sachgerechten Gewerbesteuerbelastung der Gesellschaft und es sei nicht erkennbar, weshalb eine vermeintlich zu weit gehende Kürzung des Gewerbeertrags beim persönlich haftenden Gesellschafter zu einer Minderung der Hinzurechnung bei der Gesellschaft führen sollte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.09.2022, I R 13/20