Betriebliche Zapfsäule – Fahrtenbuchmethode und Nachweis der Tankkosten
Bettensteuer: Düsseldorf folgt schlechten Vorbildern
Doppelte Energiepreispauschale für Rentner
Finanzamt lenkte nach Einspruch ein
Im Herbst des letzten Jahres machte in den Medien die Meldung die Runde, dass mehr als zwei Millionen Rentner mit Nebenjob die Energiepreispauschale doppelt kassieren können. Ein Mitglied informierte den Bund der Steuerzahler Berlin darüber, dass ihm als Rentner mit Nebenjob das Finanzamt die doppelte Energiepreispauschale verwehrt hatte. Mithilfe des BdSt-Mustereinspruchs und dem BdSt-INFO-Service kam der Rentner dennoch an sein Geld.
Als Altersrentner hatte das Mitglied seine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro bereits im Dezember 2022 von der Rentenversicherung erhalten. Darüber hinaus war er geringfügig als Hausmeister beschäftigt. Sein Arbeitgeber hatte aber die Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022 mit dem Argument abgelehnt, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer keine Steuern bezahlen würde und er sich als Arbeitgeber die Energiepreispauschale daher auch nicht zurückholen könne.
Grundsätzlich erhielten Minijobber ohne Hauptbeschäftigung die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis standen. Eine Ausnahme bildeten “Kleinst”-Arbeitgeber, die für keinen ihrer Arbeitnehmer Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. In diesen Fällen zahlte der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht aus, was sonst insbesondere Minijobber im Privathaushalt betraf. Betroffen war aber auch unser Mitglied, das geringfügig bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ohne weitere Mitarbeiter und nicht etwa bei der WEG-Verwaltung selbst mit zahlreichen Mitarbeitern angestellt war.
Die von dieser Ausnahme betroffenen Beschäftigten hatten dann die Möglichkeit, die Energiepreispauschale im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend zu machen, wie es auch ausdrücklich auf der Seite der Minijob-Zentrale angegeben war. Genau das machte der geringfügig beschäftigte Rentner durch die entsprechende Angabe in seiner Einkommensteuererklärung (Anlage Sonstiges, Zeile 13 und 14). Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung jedoch mit dem Hinweis ab, der Steuerpflichtige hätte die Energiepreispauschaule bereits mit der Rente erhalten.
Unser Rentner legte daraufhin mithilfe des BdSt-Mustereinspruchs und des BdSt-INFO-Service Nr. 38 „Energiepreispauschale für Rentner“ erfolgreich Einspruch beim Finanzamt ein und durfte sich jetzt über 300 Euro Gutschrift auf seinem Konto freuen.
⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️Falls Ihnen dieser Artikel gefallen hat oder hilfreich für Sie war, freuen wir uns auch über eine positive Bewertung/Rezension auf Google.