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Die leere Zeile 17

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 23.05.2024, Hans-Ulrich Liebern

Warum Sie im Steuerklärungsformular für das Jahr 2023 die Zeile 17 (Dezember-Soforthilfe) nicht ausfüllen müssen:

Formulare zur Steuererklärung für das Jahr 2023 sehen in der Anlage zu den sonstigen Einkünften die Eintragung der sogenannten Dezemberhilfe durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz vom 15. November 2022 vor. Die sich aus der Gaspreisbremse ergebenden Vorteile müssen nicht mehr versteuert werden. Laut Vordruck ist die Höhe des Bruttoentlastungbetrags, zum Beispiel im Rahmen der eingesparten Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022, jedoch einzutragen.

Ursprüngliches Gesetz

Das ursprüngliche Gesetz regelte, dass die gewährte Förderung nachversteuert werden sollte, sobald Steuerzahler im Jahr 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 66.915 Euro bzw. 133.830 Euro bei Zusammenveranlagung haben. Der Bruttoentlastungsbetrag gilt im Jahr der Erteilung der Endabrechnung des Energieversorgers, der Nebenkostenabrechnung oder der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft als zugeflossen. Der jeweilige Bruttoentlastungsbetrag ist auf den genannten Abrechnungen ausgewiesen und musste in Zeile 17 der Anlage SO angegeben werden.

Neues Gesetz, altes Formular

Die Bundesregierung hat den mit der Steuererhebung verbundenen bürokratischen Aufwand aber als zu hoch bewertet. Mit dem Kreditmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 wurde die Besteuerung der sogenannten Gaspreisbremse aufgehoben. Deshalb muss die Abfrage in Zeile 17 der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung 2023 nicht ausgefüllt werden. Der amtliche Vordruck wird nicht mehr korrigiert und enthält daher für das Steuerjahr 2023 eine überflüssige Abfrage und eine falsche amtliche Anleitung.
 

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