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Coronajahr 2020: Kosten eines Umzugs in größere Wohnung mit Arbeitszimmern steuerlich absetzbar

04.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18091

Umzugskosten können steuerlich als Werbungskosten absetzbar sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Dies kann für das Coronajahr 2020 auch dann anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen, größeren Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit jeder im Homeoffice wieder ungestört seiner jeweiligen beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, wie das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden hat.

Die klagenden Eheleuten wohnte 2020 zunächst in einer circa 65 Quadratmeter großen Wohnung ohne Arbeitszimmer. Im Juli 2020 zogen sie in eine circa 110 Quadratmeter große Wohnung um, in der es zwei Arbeitszimmer mit je 10,57 Quadratmeter gab. Die Kläger machten die Umzugskosten in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab – zu Unrecht, wie das FG Hamburg entschied.

Die Umzugskosten seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Zwar sei keine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs eingetreten, da das Homeoffice der Kläger nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen sei. Jedoch habe der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt, da er den Eheleuten eine ungestörte Ausübung ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit ermöglicht habe.

Vor Beginn der Corona-Pandemie hätten die Kläger ihre nichtselbstständige Tätigkeit jeweils in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber ausgeübt. Seit Pandemiebeginn hätten sie zu Hause gearbeitet. Sie hätten deswegen eine neue Wohnung mit genau zwei zusätzlichen Arbeitszimmern gesucht und ausgewählt. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern sei angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Kläger erforderlich für die (ungestörte) Ausübung der jeweiligen Tätigkeit.

Die Wohnung weiche auch nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass deswegen angenommen werden könnte, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen. Auch ginge mit einer möglichen Erhöhung des Wohnkomforts durch Platzgewinn zugleich eine Verschlechterung des Wohnkomforts einher. Denn statt einer Terrasse mit Zugang zum Gemeinschaftsgarten hätten die Kläger nunmehr lediglich über einen Balkon mit einer für die im Streitjahr fünf Jahre alte Tochter schlechteren Nutzbarkeit verfügt. Auch der zeitliche Ablauf spreche für eine berufliche Veranlassung.

Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) 1992 entschieden habe, es sei keine berufliche Veranlassung anzunehmen, wenn sich durch den Wohnungswechsel die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Beschäftigungsstätte um weniger als eine Stunde pro Arbeitstag verkürzten und die neue Wohnung Platz für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers biete, könne dies nicht auf den hiesigen Fall übertragen werden. 2020 seien die Umstände andere gewesen. Während der BFH-Entscheidung von 1992 noch die Annahme eines grundsätzlich arbeitstäglichen Aufsuchens der Arbeitsstätte zugrunde liege, habe sich die Arbeit im Homeoffice durch die Corona-Pandemie stark ausgeweitet. Deswegen sei hier anzunehmen, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer Anlass des Umzugs gewesen sei.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 3/23 anhängig.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23.2.2023, 5 K 190/22, nicht rechtskräftig

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