Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Coronabedingte Schließungen: Fitnessstud...

Coronabedingte Schließungen: Fitnessstudios müssen Beiträge zurückzahlen

13.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/aktuell/12702-fitnessstudios

Fitnessstudios müssen die Beiträge, die sie während der Zeit behördlich angeordneter, coronabedingter Schließungen eingezogen haben, an ihre Mitglieder zurückzahlen. Dies stellt das Landgericht (LG) Osnabrück klar. Es folgt damit der Einschätzung der ersten Instanz.

Der Kläger hatte mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Aufgrund behördlicher Anordnung musste das Fitnessstudio vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Noch während der Schließung kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 08.12.2021. Die Beklaget zog die vom Kläger geschuldeten Mitgliedsbeiträge auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin ein. Der Aufforderung, die gezahlten Beiträge für den Schließungszeitraum zu erstatten, kam das Fitnessstudio nicht nach.

Das Amtsgericht Papenburg gab dem Kläger Recht und verurteilte das beklagte Fitnessstudio zur Rückzahlung der gezahlten Beträge. Dagegen legte das Fitnessstudio Berufung ein. Es machte geltend, die von ihm geschuldete Leistung – Zurverfügungstellung des Studios – könne jederzeit nachgeholt werden. Der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere.

Die Berufung des Studios hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil ist es verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten. Dem Fitnessstudio sei die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden, sodass sein Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung entfalle. Die geschuldete Leistung könne nicht nachgeholt werden.

Darüber hinaus könne das beklagte Fitnessstudio auch nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt werde. Dies sei insbesondere daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse in Artikel 240 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ausdrücklich eine Anpassung der Verträge für die Zeit der coronabedingten Schließung vorsieht. Für Freizeiteinrichtungen sei eine solche Regelung dagegen nicht getroffen worden. Vielmehr sei in Artikel 240 § 5 EGBGB lediglich eine so genannte Gutscheinlösung vorgesehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist zugelassen.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 09.07.2021, 2 S 35/21, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland