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Coronabedingt verbotene «Party»: Zwanglose Zusammenkunft von sieben Personen reicht
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen das "Partyverbot" nach der Coronaschutzverordnung die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts (AG) Ahaus als unbegründet verworfen. Eine "Party" im Sinne der Verordnung erfasse jedes zwanglose, private Fest, stellt das OLG klar. Das Urteil des AG ist damit rechtskräftig.
Dieses hatte den 17-jährigen Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Coronaschutzverordnung zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Der Betroffene hatte entgegen dem damals geltenden § 2 Absatz 1 Coronaschutzverordnung am 30.01.2021 mit sechs weiteren Personen ohne Mund- und Nasenschutz und ohne Einhaltung des Mindestabstandes in einer Holzhütte eine Party gefeiert. Aufgrund einer gemeldeten Ruhestörung machten zwei Polizeibeamte die Holzhütte auf einem Hofgrundstück ausfindig, aus der laute Musik und Gegröle drangen. In der Hütte befanden sich – einschließlich des Betroffenen – mindestens sieben Personen, die erheblich angetrunken waren.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das OLG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und sodann im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Dem Betroffenen wurde lediglich gestattet, die gegen ihn verhängte Geldbuße von 250 Euro in Raten zu erbringen.
Das OLG Hamm hat hierbei entschieden, dass die in §§ 28, 28a Absatz 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthaltene Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Rechtsverordnung, mit der Kontaktbeschränkungen angeordnet werden können, weder gegen den aus Artikel 80 Absatz 1 Grundgesetz folgenden Parlamentsvorbehalt noch etwa gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. Auch das in der Coronaschutzverordnung geregelte "Partyverbot" selbst sei hinreichend bestimmt. Eine am Wortlaut der Vorschrift ausgerichtete Auslegung ergebe, dass eine "Party oder vergleichbare Feier" weder einen besonderen oder bedeutsamen Anlass voraussetzt noch etwa im Kontext mit den Weihnachtsfeiertagen stehen muss. Schon nach dem normalen Sprachgebrauch sei unter einer Party ein zwangloses, privates Fest (gegebenenfalls mit Musik und Tanz) zu verstehen.
Vor allem aber finde der Begriff seine Konturen, wenn man sich Sinn und Zweck des generellen Verbots vergegenwärtigt. Der Verordnungsgeber habe ersichtlich sämtliche Ansammlungen mehrerer Personen erfassen wollen, die sich zu einem geselligen Zweck in ausgelassener Stimmung zusammenfinden, weil gerade solche Zusammenkünfte auch auf physische Kontakte ausgerichtet sind, mit denen naturgemäß ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergeht. Diese Gefahr bestehe gerade nicht nur bei großen, sondern auch bei kleinen Gruppen – zumal in beengten Räumlichkeiten wie im vorliegenden Fall. Insbesondere wenn Musik abgespielt wird, die regelmäßig zum Tanzen animieren kann beziehungsweise soll, und zudem Alkohol konsumiert wird, sei die Gefahr eines relevanten Distanzverlustes ungeachtet der Teilnehmerzahl evident.
Vor diesem Hintergrund sei der Betroffene zu Recht verurteilt worden.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.06.2022, 4 RBs 88/22