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Corona-Testzentrum: Keine Abschläge während Abrechnungsprüfung
Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KV) darf die Vergütung von Corona-Tests während einer Abrechnungsprüfung vorläufig einstellen. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen klar.
Ausgangspunkt war das Eilverfahren eines Testzentrums, das gegenüber der KV Forderungen von rund 380.000 Euro geltend machte. Für Tests im Winter 2021/22 hatte das Unternehmen bereits rund 220.000 Euro von der KV erhalten. Als im Frühjahr 2022 ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs eingeleitet wurde, setzte die KV die Zahlung aus und führte eine vertiefte Abrechnungsprüfung durch.
Nachdem das Ermittlungsverfahren im September 2022 eingestellt worden war, verlangte das Unternehmen von der KV die Wiederaufnahme der Zahlungen beziehungsweise Abschläge.
Die KV verwies jedoch auf die noch laufende Prüfung. Nach einem Hinweis habe es konkrete und deutliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass allenfalls ein geringer Teil der abgerechneten Tests tatsächlich durchgeführt worden sei. Das Unternehmen habe die Testdokumentation nicht in der vorgeschriebenen digitalen Form eingereicht. Soweit nunmehr mehrere Kisten mit Papieren eingereicht würden, seien diese gegebenenfalls nachträglich verändert worden und stimmten nicht mit der digitalen Form überein. Außerdem habe der Geschäftsführer im Rahmen der Handelsregistereintragung mehrere Vorstrafen wegen Betrugs verschwiegen.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der KV bestätigt. Im Abrechnungswesen von Leistungserbringern im Medizinsektor stelle die Abrechnung erbrachter Leistungen das Kern-Element zur Kontrolle dar und sei zu diesem Zweck streng formal geregelt und vom Leistungserbringer einzuhalten. Ohne eine formal korrekte Abrechnung könne in Massenabrechnungsverfahren keine Leistungskontrolle stattfinden und keine Qualitätssicherung erfolgen. Dabei könne ein Verstoß des Leistungserbringers gegen die Abrechnungsbestimmungen auch den vollständigen Ausfall des Entgelts zur Folge haben.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.01.2023, L 4 KR 549/22 B ER