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Corona-Soforthilfe NRW sorgt weiter für Ärger
Fünf Jahre ist es nun her, dass die Welt in den Ausnahmezustand geriet und die Einschränkungen des alltäglichen Lebens und der Wirtschaft in unser Leben Einzug gehalten haben. Nachdem im Zusammenhang mit den angeordneten Schließungen seitens der Politik schnelle und unbürokratische Hilfen für die Unternehmer versprochen wurden, wurde die Corona-Soforthilfe NRW aufgesetzt und schnell nach Beantragung ausgezahlt. Alles, was danach kam, ist allerdings sehr weit entfernt von schnell und unbürokratisch.
Die zu Beginn der Pandemie veröffentlichten FAQs wurden mehrfach angepasst, so dass alle Antragssteller am Ende unter völlig unterschiedlichen Voraussetzungen die Anträge gestellt und entsprechende
Bewilligungen erhalten hatten. Das sorgt bis heute für großen Unmut. Nun laufen aktuell für einige der Antragsteller die letzten Fristen für die Rückzahlungen der zu viel gezahlten Hilfen ab. Parallel können andere Antragsteller noch einmal unter völlig anderen Bedingungen abrechnen als bei der ersten Schlussabrechnung. Das führt zu massiven Ungleichbehandlungen zwischen den Antragstellern.
Aufgrund der wieder gestiegenen Anfragen zur Corona-Soforthilfe NRW hat sich der BdSt NRW entschieden, dem Wirtschaftsministerium NRW Fragen zum Verfahren zu stellen.
Neues Rückmeldeverfahren
Nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums NRW gibt es 75.000 Antragsteller, für die nun aus verschiedenen Gründen ein neues Rückmeldeverfahren eingeleitet wurde. Sie wurden in den letzten Monaten zur erneuten Abrechnung aufgefordert und protieren nun von den verbesserten Abrechnungsbedingungen. Angeschrieben wurden diejenigen Antragsteller, die bisher noch keine Rückmeldung abgegeben haben oder die ihren Liquiditätsengpass über das alte Rückmeldeverfahren zwar angegeben, aber keinen Schlussbescheid erhalten bzw. die zu viel erhaltene Soforthilfe nicht vollständig zurückgezahlt haben. Damit werden also auch die „belohnt“, die bislang alle Auorderungen ignoriert haben und nicht tätig geworden sind.
Das neue Rückmeldeverfahren resultiert aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17. März 2023, in dem das Gericht das damalige Rückmeldeverfahren
bezüglich der NRW-Soforthilfe 2020 für rechtswidrig befunden hatte. Bei den Abrechnungen ist nunmehr der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich für die Bedingungen der Abrechnungen. Das heißt, es wird unterschieden, ob die Antragssteller den Antrag gestellt haben, als die FAQs z.B. noch die Lebenshaltungskosten enthielten. Bei der Abrechnung kann zudem nun eine Auswahl getroffen werden, ob der Antragsteller eine tagesscharfe Berechnung durchführen möchte.
In dem vereinfachten Verfahren wird aber auch die Möglichkeit für eine monatliche Saldierung erönet. Dies resultiert auf den Möglichkeiten, die das OVG NRW aufgezeigt hat. Die neue Abrechnungsmöglichkeit betrifft also ausschließlich diejenigen, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil kein Schlussbescheid bestandskräftig geworden ist. In Anbetracht der Tatsache, dass in dem Verfahren in NRW keine Möglichkeit des Widerspruchs vorgesehen war (wie in anderen Bundesländern), um den Bescheid durch einen gebührenfreien Rechtsbehelf offen zu halten, erscheint dieses Vorgehen problematisch. So sind jedenfalls diejenigen benachteiligt, die fristgemäß abgerechnet und zurückgezahlt haben, aber aus nanziellen Gründen den Gang vor das Verwaltungsgericht nicht gehen konnten.
In unserer Anfrage darauf hingewiesen, verweist das Wirtschaftsministerium hier nur auf die Möglichkeit, eine Prozesskostenhilfe zu beantragen. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) komme nicht in Betracht. Nach Auskunft des Ministeriums habe die Landesregierung am 14. März 2023 entschieden, dass die bestandskräftigen bSchlussbescheide in der NRW-Soforthilfe 2020 aufrechterhalten werden. Mit dieser Entscheidung trete keine ungerechtfertigte Härte für die Antragstellenden ein. Denn nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens durch den Schlussbescheid habe jeder Antragstellende die Möglichkeit gehabt, Klage gegen die Entscheidung der Bezirksregierung zu erheben und diese durch die Verwaltungsgerichte überprüfen zu lassen.
Unbefriedigende Antwort
Obwohl nun im neuen Rückmeldeverfahren je nach Antragstellungszeitpunkt auch die Lebenshaltungskosten mit in die Abrechnung einießen können, fehlt es hier bislang an einer genauen Definition. Deshalb haben wir auch hier nachgefragt und folgende Antwort erhalten: „Die angegebenen Lebenshaltungskosten müssen existenznotwendig sein. Auf Nachfrage sind Ihre Angaben der für Sie zuständigen Bezirksregierung im Hinblick auf die Existenznotwendigkeit zu erläutern und/ oder mit geeigneten Belegen nachzuweisen.
Existenznotwendige Lebenshaltungskosten werden in Anlehnung an die während der Pandemie geltendenGrundsätze für die Grundsicherung / SGB II im Jahr 2020 definiert. Lebenshaltungskosten werden nach Kategorien abgefragt:
- Wohnung und Nebenkosten
- Verbrauchsgüter
- Mobilität
- Kommunikation
- Freizeit
- Soziale Teilhabe
- Gesundheit
- Bildung
- Weiterbildung
- sonstige Ausgaben
Diese Lebenshaltungskosten werden im Umfang und auf dem Niveau der Grundsicherung/SGB II im Jahr 2020 als existenznotwendig anerkannt. Belege müssen vorhanden sein, jedoch erst nach einer Auorderung durch die zuständige Bezirksregierung vorgelegt werden.“
Pflichterfüllung wird schlechter gestellt
Aus BdSt-Sicht sind die Antworten des Ministeriums auf unsere Fragen nicht zufriedenstellend. Bleiben doch immer noch viele Fragen offen; insbesondere, warum man hier nicht alle gleichbehandelt und diejenigen, die ihren Pichten nachgekommen sind, nun schlechter stellt als diejenigen, die sich bislang nicht gerührt haben. Die neue Rückmeldefrist endete am 26. Februar 2025. Nach der Rückmeldung werden die Schlussbescheide erstellt. Gegebenenfalls zu viel erhaltene NRW-Soforthilfe muss innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Schlussbescheids zurückgezahlt werden. Betroffene, die sich nicht zurückmelden, müssen die NRW-Soforthilfe in voller Höhe zurückzahlen.
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