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Corona-Impfung: Klage auf Beschäftigung Ungeimpfter in Seniorenheim abgewiesen

14.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13420

Betreibern von Seniorenheimen steht es frei, zum Schutz der Heimbewohner eine Corona-Impfung über die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hinaus auch von bereits beschäftigten Personen zu verlangen. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Gießen in zwei ihm vorliegenden Fällen entschieden.

In dem Verfahren 5 Ca 82/22 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, weil er zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. In dem Verfahren 5 Ca 93/22 wies das ArbG die Klage einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim auf Beschäftigung trotz Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ab.

Der Kläger begehrt nach vorangegangenem vergeblichen Eilverfahren nunmehr im Hauptsacheverfahren seine vertragsgemäße Beschäftigung in einem Seniorenheim. Er ist nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Er wurde mit Wirkung ab dem 16.03.2022 von der Beklagten, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil er bis zum 15.03.2022 entgegen § 20a Absatz 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatte. Der Kläger hält die Freistellung für rechtswidrig.

Dieser Auffassung ist das ArbG Gießen nicht gefolgt. Zwar sehe § 20a Absatz 3 Satz 4 IfSG unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im Fall der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16.03.2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen vor. Dennoch stehe es der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner an deren Gesundheitsschutz.

Arbeitsgericht Gießen, 5 Ca 82/22 und 5 Ca 93/22

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