Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG: Temporäre Billigkeitsregelung für unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG
Vorsteuervergütung an inländische Unternehmer: Schemaänderung Massendatenschnittstelle (ELMA5)
Bundeszentralamt für Steuern: Warnt vor Betrugs-E-Mails in seinem Namen
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt vor Betrugs-E-Mails in seinem Namen. Seit einiger Zeit versuchten Betrüger über die E-Mail-Adresse "[email protected]" an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen, informiert das Amt. Sie versendeten über die oben genannte Adresse E-Mails mit dem Titel "Benachrichtigung der Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)" und behaupteten, dass das BZSt einen Bescheid unter einem beigefügten Link an den Betroffenen erlassen hat. Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren beziehungsweise den Link in der E-Mail zu öffnen.
Betrugs-E-Mails seien unter anderem daran zu erkennen, dass das BZSt Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen nur per Brief zustellt, niemals per E-Mail. Etwas anderes gelte nur dann, wenn man einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt habe. Zahlungen seien ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten, betont das BZSt. Die Fälschungen seien oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig würden Fachbegriffe falsch verwendet. Echte Bescheide trügen immer den Namen und die Telefonnummer des verantwortlichen Bearbeiters. Auch bitte das BZSt niemals darum, für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen.
Das BZSt bekundet sein starkes Interesse daran, dass niemand durch solche betrügerischen Fälschungen geschädigt wird. Deswegen bittet es, beim geringsten Verdacht Kontakt mit ihm aufzunehmen. Am beste sei es, verdächtige E-Mails und gegebenenfalls weitere Informationen mit seinen Kontaktdaten an das BZSt zu senden. Man erhalte dann eine Rückmeldung, wie man sich am besten verhalten soll.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 01.02.2023