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Bundesverfassungsgericht stärkt Schuldenbremse – auch in NRW!

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 15.11.2023, Philipp Sprengel

Der Bund der Steuerzahler NRW begrüßt das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Es stellt klar, dass in „Sondervermögen“ aufgenommene Schulden nur für die Notlage verwendet werden dürfen und nicht für andere Zwecke. Dies sollte auch für NRW eine Mahnung sein.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist ein klares Bekenntnis zur Schuldenbremse und zur Finanzverfassung im Grundgesetz insgesamt. Die Karlsruher Richter haben am 15. November 2023 entschieden, dass die Notlagenschulden in Höhe von 60 Milliarden Euro zur Bekämpfung der Corona-Krise nicht in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) hätten übertragen werden dürfen. Das Karlsruher Gericht unterwirft mit ihrem Urteil die Sondervermögen den verfassungsrechtlichen Haushaltsprinzipien wie der Jährlichkeit, der Vorherigkeit, der Fälligkeit sowie der Haushaltswahrheit und der Haushaltsklarheit. Diese klaren Grenzen für Sondervermögen müssen nun auch in der nordrhein-westfälischen Landespolitik Beachtung finden.

Es ist auch dem BdSt NRW zu verdanken, dass die Landesregierung nicht vor ähnlichen Problemen wie die Bundesregierung nach diesem Urteil steht. Ende des Jahres 2022 wollte die Landesregierung ebenfalls Gelder aus dem im Zuge der Corona-Pandemie aufgenommenen Sondervermögen „NRW-Rettungsschirm“ für andere Zwecke umwidmen. Unter anderem aufgrund unserer Intervention in einer Landtagsanhörung ist es in Nordrhein-Westfalen nicht dazu gekommen. Trotzdem hatte die Landesregierung bereits über vier Milliarden Euro Schulden zusätzlich über dieses Sondervermögen aufgenommen. Dieses Geld hätte aus Sicht des BdSt NRW schon in diesem Jahr vollständig zurückgezahlt werden müssen, dies geschieht aber erst im nächsten Jahr.

Statt der verfassungswidrigen Umwidmung von Schulden aus dem Sondervermögen hat die Landesregierung im Dezember 2022 das Sondervermögen „NRW-Krisenbewältigung“ zur Begegnung der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine beschlossen. Auch dieses haben wir als Steuerzahlerbund kritisiert, weil wir dafür keine ausreichende Notlage gegeben sahen. Die Opposition im Landtag Nordrhein-Westfalens sah dies ähnlich und hat Verfassungsklage beim Landesverfassungsgericht in Münster eingereicht. Die Richterinnen und Richter in Münster werden sicherlich das heutige Urteil sehr genau lesen und wohlmöglich die Landesregierung ebenfalls bald in Schwierigkeiten bringen.

Wichtig ist, dass die Landesregierung nun keine weiteren Fehler mit Blick auf die Sondervermögen begeht. Dafür sollte sie die für die Sondervermögen aufgenommen Schulden nur noch für die der Notlage entsprechenden Zwecke ausgeben. Bei den Corona-Schulden war das längst nicht immer der Fall. Mit denen wurden beispielsweise auch Maßnahmen zur Bekämpfung des Borkenkäfers oder die energetische Sanierung von Krankenhäusern finanziert. Beim aktuellen schuldenfinanzierten Sondervermögen zur Bewältigung der Krisen in Folge des Krieges in der Ukraine ist nun klar, dass so etwas nicht mehr geht. Außerdem ist bei dem derzeit noch laufenden Sondervermögen NRW-Krisenbewältigung das Haushaltsprinzip der Jährigkeit und Jährlichkeit zu beachten, wonach das sich im Sondervermögen befindliche Geld nur noch in dem laufenden Haushaltsjahr verausgabt werden darf. Als BdSt NRW werden wir die Sondervermögen weiter genau beobachten und die Landesregierung zukünftig an das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts erinnern.

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