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Bund der Steuerzahler Berlin fordert erneut Transparenz und Wirtschaftlichkeit bei Flüchtlingsunterkünften
Soorstraße 80-82 in Westend soll Flüchtlingsunterkunft werden
Erneut fordert der Vorsitzende des Bundes der Steuerzahler Berlin e.V., Alexander Kraus, den Berliner Senat bei der Anmietung von Flüchtlingsunterkünften zu Transparenz und Wirtschaftlichkeit auf.
Der Hauptausschuss berät an diesem Mittwoch unter der Nummer 39 b) vertraulich über den Tagesordnungspunkt „Mietverhältnis über eine Unterkunft. hier: Zustimmung zum Abschluss Mietvertrag“. Hinter der nichtssagenden Überschrift verbirgt sich passwortgeschützt ein Schreiben der Senatsverwaltung für Integration (SenASGIVA) mit der „roten Nummer“ 2156 über die bereits mehrfach vertagte Anmietung der Liegenschaft Soorstraße 80-82 in Berlin-Westend.
Der Bund der Steuerzahler hält es für äußerst bedenklich, dass derartige Multimillionen-Euro-Geschäfte des Senats so offensichtlich vor den Augen der Öffentlichkeit verborgen abgewickelt werden sollen, dass nicht einmal die Überschrift des Tagesordnungspunktes einen Hinweis auf den tatsächlichen Beratungsgegenstand geben darf. Der Berliner BdSt-Vorsitzende Kraus dazu: „Das Land Berlin darf sich nicht von Heuschrecken mit Schrottimmobilien über den Tisch ziehen lassen! Die Miete für das abgewirtschaftete Objekt in der Soorstraße steht augenscheinlich in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters.“
Hoheitliches Preisrecht
Kraus hatte dem Senat vorgeschlagen, bereits frühzeitig vor der Anmietung von Objekten den Berliner Rechnungshof beratend einzubeziehen und Stellungnahmen der Preisüberwachungsstelle einzuholen. Der Senat hatte schon 2016 auf eine schriftliche Anfrage im Zusammenhang mit der Flüchtlingsunterbringung erklärt, dass mit der Verordnung VO PR Nr. 30/53 das hoheitliche Preisprüfungsrecht unter engen Voraussetzungen grundsätzlich auch für Mietverträge öffentlicher Auftraggeber gilt, jedoch nicht für Mietverträge zwischen Privaten.
Hintergrund der Preisverordnung ist laut Bundesministerium für Wirtschaft der Schutz vor überhöhten Preisen bei öffentlichen Aufträgen. Ergibt eine spätere Preisprüfung, dass der öffentliche Auftraggeber einen zu hohen Preis vereinbart hat, hat er die Differenz zu dem zulässigen Preis von dem Auftragnehmer zurückzufordern.
Der Senat hatte damals in der Drucksache auch darauf hingewiesen, dass von den jeweiligen Vergabestellen des Landes zu beurteilen ist, ob eine Mangellage oder eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der Preisverordnung auf der Anbieterseite vorliegt und dann ggf. vor der Erteilung von Aufträgen eine Stellungnahme der Preisprüfungsstelle einzuholen ist, wenn begründete Zweifel an der preisrechtlichen Zulässigkeit der Preise bestehen, sofern sich die Preise z.B. nicht im Wettbewerb gebildet haben (vgl. AV § 55 LHO).
Verordnungslage weist auf Mangellage hin
Bereits Anfang Dezember hatte der Bund der Steuerzahler die Auffassung vertreten, dass die mietrechtliche Verordnungslage für das Vorliegen einer eben solchen Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt spricht.
So weist die „Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung)“ Berlin als eine Gemeinde aus, „in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“.
Auch nach der „Verordnung im Sinne des § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung (Kündigungsschutzklausel-Verordnung)“ ist in Berlin „die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet.“
Ebenso heißt es in der „Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietenbegrenzungsverordnung)“, dass Berlin eine Gemeinde „mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ ist, „in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Das Landgericht Berlin hatte in seinem Urteil Az.: 67 S 264/22 vom 25. Januar 2024 anhand der Verordnungslage eine Mangellage am gesamten Berliner Wohnungsmarkt erkannt.
Auf eine aktuelle parlamentarische Anfrage, ob hinsichtlich eben dieser drei wohnungswirtschaftlichen Verordnungen eine Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt vorliege, hatte der Senat noch vor der Weihnachtspause ausweichend geantwortet: „Die Verordnungen attestieren die angespannte Wohnungsmarktlage für ganz Berlin gemäß der im jeweiligen Verordnungstitel benannten Länderermächtigung im Bürgerlichen Gesetzbuch.“
Allerdings bestätigte der Senat, dass die Anmietung von Liegenschaften zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen nicht nur durch das Land Berlin sondern auch durch landeseigene Gesellschaften des privaten Rechts, Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge sind und der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträge unterliegen. Klargestellt ist damit erstmals, dass das hoheitliche Preisrecht auch bei Anmietung durch die landeseigene BIM in privater Rechtsform zur Anwendung kommen kann.
Transparenz und Wirtschaftlichkeit
Der Bund der Steuerzahler hält die Vertraulichkeit von Abgeordnetenhausdrucksachen zur Anmietung von Objekten zur Flüchtlingsunterbringung grundsätzlich für intransparent und fragwürdig. In der vertraulichen Senatsvorlage zur Anmietung der Liegenschaft in der Soorstraße 80-82 wird die Vertraulichkeit damit begründet, dass ein Bekanntwerden der Mietkonditionen die Verhandlungsspielräume bei zukünftigen Anmietungen am Markt einschränken könne.
BdSt-Vorsitzender Kraus hat Zweifel an dieser Begründung: „Hier soll die Öffentlichkeit wohl nicht erfahren, dass sich das Land Berlin für zehn Jahre zu Mietzahlungen von über 118 Mio. Euro verpflichtet, mithin einem monatlichem Quadratmeterpreis von monatlich gut 35 Euro warm inkl. aller Nebenflächen. Gut verhandelt wurde hier offenkundig nicht!“
Den Nachweis der Wirtschaftlichkeit anhand weiterer teuer angemieteter Flüchtlingsunterkünfte hält der Bund der Steuerzahler haushaltsrechtlich für äußerst fragwürdig. Kraus dazu: „Hier setzen sich die Beteiligten unnötigerweise dem Verdacht aus, dass hier gemauschelt worden sein könnte.“
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Berliner Kurier, 11.12.2024
https://www.berliner-kurier.de/berlin/157-mio-euro-fuer-fluechtlingsheim-so-fuettert-der-senat-miethaie-mit-steuergeldern-li.2278433
WELT-TV, 08.12.2024
"An diesem Fall kann man gut nachvollziehen, dass der Senat offensichtlich bereit ist, hier fast jeden Preis zu bezahlen für die Anmietung. Und aus unserer Sicht ist das nicht notwendig. Es gibt rechtliche Instrumente, wie man das eingrenzen kann.
https://www.youtube.com/watch?v=Hcbbs8Z_E2M
Berliner Kurier, 06.12.2024
... Auch der Chef des Berliner Steuerzahlerbundes, Alexander Kraus, ist darüber wenig begeistert. „Das Land Berlin darf sich nicht von Heuschrecken mit Schrottimmobilien über den Tisch ziehen lassen!“, sagt er. „Die Mieten für die abgewirtschafteten Objekte in Lichtenberg und in der Soorstraße stehen augenscheinlich in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters.“ Was Kraus damit meint, sieht man im Fall des Bürohauses. Für das über 32.000 Quadratmeter ... Daher hat der Berliner Steuerbundzahler-Chef Zweifel an der Version, dass man über das Senatspapier nur deshalb Vertraulichkeit vereinbarte, um durch ein Bekanntwerden der Mietkonditionen nicht die Verhandlungen für zukünftigen Mietprojekte zu gefährden. ... Kraus sagt: „Hier sollte die Öffentlichkeit wohl nicht erfahren, dass sich das Land Berlin für zehn Jahre zu Mietzahlungen von fast 157 Millionen Euro verpflichtet, mithin einem Quadratmeterpreis von monatlich gut 40 Euro warm. Gut verhandelt wurde hier offenkundig nicht!“ ... Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung anhand einer ausgedachten fiktiven Immobilie als Vergleichsvariante hält der Bund der Steuerzahler haushaltsrechtlich für äußerst fragwürdig. Verbandschef Kraus sagt deutliche Worte dazu: „Hier setzen sich die Beteiligten leicht dem Verdacht aus, dass hier gemauschelt worden sein könnte.“
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