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Bürgerfreundlichere Regelung der Ersterschließungsbeiträge notwendig

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 22.02.2024, Philipp Sprengel

Ersterschließungsbeiträge können auch nach der gesetzlichen Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen weiterhin auf Bürgerinnen und Bürger zukommen. Damit es nicht zu unschönen Überraschungen kommt gab es kurzzeitig schon mal eine gute Regelung in NRW. Der BdSt NRW fordert, diese Regelung wieder einzuführen. 

Ersterschließungsbeiträge können Kommunen erheben, wenn eine Erschließungsmaßnahme zur Nutzbarmachung eines Grundstücks durchgeführt wird. Das heißt, wenn beispielsweise ein Grundstück an Ver- und Entsorgungsnetze, wie z. B. Wasser, Kanalisation, Straße etc., angeschlossen wird. In Neubaugebieten muss man somit damit rechnen, dass Ersterschließungsbeiträge auf einen zu kommen und dies ist auch nachvollziehbar. Die Kommunen können bis zu 90 Prozent der Kosten als Erschließungsbeitrag auf die Anlieger umlegen. Zu unschönen Überraschungen kann es kommen, da Ersterschließungsbeiträge teils nach Jahrzehnten noch erhoben werden können.  

Gründe dafür können die fehlende (bewusste oder unbewusste) Widmung der Straße oder beispielsweise die ausstehende „endgültige“ Herstellung der Erschließungsanlage sein, aber auch ein rechtswidriger Bebauungsplan, eine unwirksame Erschließungsbeitragssatzung oder Streitigkeiten um Grunderwerb oder mit ausführenden Unternehmen. In diesen Fällen griff in Nordrhein-Westfalen lange keine gesetzliche Frist. Auf die Notwendigkeit von gesetzlichen Fristen haben in den vergangenen Jahren mehrere Gerichtsentscheidungen bestanden. Deshalb war der Landesgesetzgeber 2022 in der Pflicht eine Regelung zu finden. Die Kommunen haben zudem grundsätzlich ein Interesse an einer zügigen Schlussrechnung, damit sie dieses Geld möglichst zeitnah erhalten. Auch die Anlieger möchten Sicherheit darüber, wann sie welche Summe zahlen müssen.  

Die von der schwarz-gelben Landesregierung kurz vor der Landtagswahl beschlossene Regelung wurde vom Bund der Steuerzahler als vorbildlich gewertet. Die Fristenregelung von 2022 wird diesen beiden Interessen gerecht: 

  • Der Erschließungsbeitrag kann nur innerhalb von 10 Jahren nach Fertigstellung der Straße bzw. 

  • 25 Jahre nach dem ersten Spatenstich festgesetzt werden.  

Am 29. März 2023 hat die Landesregierung mit Ihrer Mehrheit im Landtag allerdings einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die 10-Jahres-Frist verdoppelt und die Spatenstichregelung komplett gestrichen hat. Wir haben diese Regelung schon damals abgelehnt, weil sie sehr bürgerunfreundlich ist und es somit noch nach Jahrzehnten zu einer Inrechnungstellung von Erschließungsbeiträgen kommen kann. Der Bund der Steuerzahler NRW wird auch weiterhin darauf hinwirken, dass es zu einer besseren Lösung kommen wird. 
 

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